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Achtung: Vertragsärztliche Praxen erhalten nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld. Grund seien die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten.

Die Ausgleichzahlungen wirkten wie eine Betriebsausfallversicherung, sodass die erforderlichen wirtschaftlichen Gründe für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld fehlten, heißt es in der internen Anweisung der Behörde. Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe folglich nicht.

Aus Sicht der KBV, die den Bundesarbeitsminister dazu eingeschaltet hat, ist diese Betrachtung der Praxen nicht realistisch. Die meisten Arztpraxen sind keine reinen Vertragsarztpraxen, bei denen gerade auch private Einnahmen einen erehblichen Teil der Einnahmen ausmachen.

Deswegen ist aus Sicht der KBV eine pauschale Ablehnung der Arbeitsämter nicht gerechtfertigt, vielmehr muss eine individuelle Betrachtung des Einzelfalls vorgenommen werden.

Für Praxen, in denen Termine für Vorsorgeuntersuchungen und Routinebehandlungen gerade im Privatbereich reihenweise abgesagt werden und die damit existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten fürchten, kann Kurzarbeit immer noch eine Option sein.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit heißt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Arztpraxis vorübergehend verringert wird, und zwar als Konsequenz wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses, wie zum Beispiel die aktuelle Corona-Pandemie.

Da die Mitarbeiter weniger oder überhaupt nicht arbeiten, verringert sich auch ihr Gehalt, was teilweise über das Kurzarbeitergeld ausgeglichen wird.

Die Differenz zwischen dem vollen Nettogehalt und dem reduzierten Kurzarbeits-Nettogehalt wird durch das Arbeitsamt abgemildert. Kinderlose Arbeitnehmer erhalten ca. 60 % der Differenz auf diese Weise ersetzt. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten rund 67 %. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.

Wann kann KUG beantragt werden?

Wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben, kann die Praxis KUG beantragen.

Einige Vorüberlegungen müssen aber unbedingt mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt getroffen werden. Es ist zwingend erforderlich, dass Arbeitszeitnachweise geführt werden aus denen die tägliche Arbeitszeit ersichtlich ist. Für jeden Mitarbeiter ist eine eigene Stundenaufzeichnung und ein eigener Erstattungsantrag nötig. Die Arbeitsverträge müssen eine Klausel zu Anordnung von KUG haben, oder es muss eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag unterzeichnet werden, bei Tarifverträgen sind die Klauseln nicht vorgesehen. Azubis sind vom KUG ausgeschlossen. Resturlaube und Überstunden müssen von den Angestellten genommen werden. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit beim Arbeitsamt anmelden, das geht problemlos auch online, erst dann kann er Kurzarbeit anordnen. Die Praxis tritt in Vorlage und erhält dann eine Erstattung vom Arbeitsamt.

 

Ja, bei bekannten Patienten muss zum Quartalswechsel die Versichertenkarte nicht in der Praxis eingelesen werden. Das gilt für:

  • Folgeverordnungen für Arzneimittel (einschließlich BtM-Rezepte)
  • Verordnung von Krankenbeförderung
  • Überweisungen (Muster 6 und 10)
  • Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12)
  • Folgeverordnungen für Heilmittel (Muster 13, 14 bzw. 18)
  • Folgerezepte für Hilfsmittel (Muster 16)

Fühlt sich ein Patient krank oder hat im Bereich der Luftwege Beschwerden, rät das RKI aktuell zu einem Coronavirus-Test , wenn folgende Kriterien zutreffen:

  • Die Person hatte in den letzten zwei Wochen Kontakt zu einem Erkrankten, bei dem im Labor eine COVID-19 Diagnose gestellt wurde
  • Die Person war in einem Gebiet, in dem es bereits zu vielen COVID-19 Erkrankungen gekommen ist
  • Es besteht eine Vorerkrankung oder die Atemwegserkrankung wird schlimmer (Atemnot, hohes Fieber etc.)
  • Die Person kommt bei der Arbeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit Menschen in Kontakt, die ein hohes Risiko für schwere Erkrankungen haben (zum Beispiel im Krankenhaus oder der Altenpflege)

Praxen und medizinische Versorgungszentren können ihren Patientinnen und Patienten jetzt öfter eine Videosprechstunde anbieten. Angesichts der weiteren Ausbreitung des Coronavirus haben KBV und GKV-Spitzenverband die Begrenzungsregelungen aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht limitiert.

 

Normalerweise dürfen Ärzte und Psychotherapeuten pro Quartal maximal jeden fünften  Versicherten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass dieser in die Praxis kommen muss. Auch die Menge der Leistungen, die in Videosprechstunden durchgeführt werden dürfen, ist auf 20 Prozent begrenzt. Für den Rest ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich.

 

Aufgrund der aktuellen Pandemie mit SARS-CoV-2 wird empfohlen, dass Patienten nach Möglichkeit nur in medizinisch dringenden Fällen die Praxen aufsuchen. Eine Alternative für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Konsultation per Video. Sie ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war.  

 

Auch ärztliche und psychologische Psychotherapeuten dürfen seit Herbst vergangenen Jahres bestimmte Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie per Videosprechstunde durchführen und abrechnen.  Voraussetzung ist, dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist. Das schreibt das psychotherapeutische Berufsrecht und die Psychotherapie-Vereinbarung vor.

 

Die Begrenzungsregelungen wurden zunächst für das zweite Quartal ausgesetzt. KBV und Krankenkassen werden spätestens zum 31. Mai prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Für das laufende erste Quartal erfolgt keine Aussetzung, da beide Seiten davon ausgehen, dass die 20-Prozent-Marke nicht erreicht wird.

Viele Anbieter haben auf die Coronakrise reagiert und bieten die Videosprechstunde kostenlos an. Wir versuchen alle Anbieter aufzuführen:

ELVI/CGM https://www.cgm.com/de/index.de.jsp

Sie sollten sich in diesem Fall mit Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung und dem Gesundheitsamt abstimmen.

Die ärztliche Schweigepflicht darf durchbrochen werden, wenn gesetzliche Vorschriften dem Arzt eine Offenbarungspflicht auferlegen oder eine Offenbarungsbefugnis einräumen.

Eine gesetzliche Offenbarungspflicht folgt beispielsweise aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zunächst wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Meldepflicht, die nach § 6 IfSG gilt, in einer Rechtsverordnung auf Infektionen mit dem Coronavirus („2019-nCoV“) erstreckt.

Ärzte sind daher verpflichtet, alle begründeten Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Um einen meldepflichtigen „begründeten Verdachtsfall“ handelt es sich laut Robert-Koch-Institut (RKI), wenn die Person Kontakt zu einem bestätigten Fall hatte oder innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom RKI genannten Risikogebiet gewesen ist und Symptome wie Fieber, Heiserkeit, Husten oder Atemnot aufweist. Alle anderen Verdachtsfälle sind derzeit nicht zu melden.

Die Meldung, die innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen hat, umfasst gemäß § 9 IfSG unter anderem Angaben wie:

  • den Namen und
  • die Kontaktdaten der betroffenen Person sowie
  • die wahrscheinliche Infektionsquelle inkl. der zugrunde liegenden Tatsachen.

(Zitat aus dem KBV-Newsletter vom 12.3.2020)

„…die Entgeldfortzahlung durch den Arbeitgeber [ist] über die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gesichert. Der Patient reicht dazu den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die Lohnfortzahlung über die zuständigen Behörden erstatten lassen. Eine Liste der in dem jeweiligen Bundesland zuständigen Behörden stellt die KBV zusammen mit einer Praxisinformation zum Thema Anspruch auf Entschädigung auf ihrer Internetseite bereit: www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf

 

Anmerkung: die Notwendigkeit für eine Quarantänemaßnahme fällt das Gesundheitsamt und stellt den behördlichen Bescheid aus, NICHT die Hausarztpraxis. Wir sind verantwortlich für AU Bescheinigung erkrankter Patienten.

 

Für RLP ist hier hinterlegt :

Rheinland-Pfalz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau

Reiterstraße 16 76829 Landau in der Pfalz

Jürgen Schwalie

Telefon 06341 26 – 460

E-Mail: schwalie.juergen@lsjv.rlp.de

Füllen Sie niemals eine AU-Bescheinigung aus, nur weil dies vom Versicherten so gewünscht wird – beispielsweise, weil ein Kind betreut werden muss oder die Angst vor einer Ansteckung besteht. Die Ausstellung einer vertragsärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Muster 1 richtet sich nach der AU-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und hat dann zu erfolgen, wenn eine Krankheit ursächlich für die Nichtarbeitsfähigkeit ist. Rechtsgrundlage ist hier die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach dem EntGFZG bzw. die Krankengeldzahlung an den Versicherten durch die Krankenkasse nach §§ 44 ff SGB V.


Ein Beschäftigungsverbot oder die Anordnung von Quarantäne wird vom Gesundheitsamt auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) angeordnet, das heißt, es liegt keine Erkrankung mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit vor. Gleiches gilt hier auch in Verbindung mit der aktuellen Anordnung aller Bundesländer, die Schulen und Kitas zu schließen.


Aussagen wie “nicht arbeiten können” bzw. “nicht arbeiten dürfen” beruhen somit auf Gründen des Schutzes anderer vor (möglichen) Ansteckungsgefahren. Hier darf das Muster 1 (oder 21) nicht

GRUNDSÄTZLICH GILT:

 › Ist der Patient krank, weil er zum Beispiel stark hustet oder Fieber hat, kann der Arzt eine

    AU- Bescheinigung ausstellen.

  › Zeigt der Patient hingegen keine Symptome, kann der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen.

     Das gilt auch, wenn der Patient positiv getestet wurde.  

 

Bei Patienten, für die eine Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen angeordnet wurde, muss im Hinblick auf das Ausstellen einer AU-Bescheinigung zwischen zwei Fällen unterschieden werden: 

  1. Quarantäne,
  2. a) aber keine Symptome

Für Personen, die sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne aufgrund des Coronavirus befinden, aber keine Krankheitssymptome aufweisen, muss der Vertragsarzt auch keine AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen.

Dies gilt auch für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen, die keine Symptome aufweisen.

In diesem Fall ist die Entgeldfortzahlung durch den Arbeitgeber über die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gesichert. Der Patient reicht dazu den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die Lohnfortzahlung über die zuständigen Behörden erstatten lassen.

  1. Quarantäne
  2. b) und entwickelt Symptome

Sobald ein Patient, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht von diesem Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung durch den Arzt erforderlich.

  1. Quarantäne und Symptome

Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus und Krankheitssymptomen stellt der behandelnde Vertragsarzt eine AU-Bescheinigung aus. In diesem Fall erfolgt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, der diese aber nicht vom Bundesland erstattet bekommt.  

 

AU-BESCHEINIGUNG FÜR PATIENTEN, DIE MITTELBAR KONTAKT ZU EINEM VERDACHTSFALL HATTEN

Immer mehr Arbeitgeber bitten Mitarbeiter, die mittelbar Kontakt zu einem Verdachtsfall hatten, vorsorglich zu Hause zu bleiben, bis das Testergebnis vorliegt. Auch hier gilt:

 

Ist der Betroffene nicht krank, kann der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen. 

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben.

Bleiben Sie gesund!

Dokument erstellt und freundlicherweise den Ärzten zur Verfügung gestellt von Dr. Heidi Weber, stellvertretende Vorsitzende des HÄV RLP

Der Abstrich muss unbedingt vom Arzt vorgenommen werden. Eine Anleitung hat Dr. Jürgen Zastrow als Video ins Netz gestellt.

Wir bitten Sie, momentan Einweisungen in Krankenhäuser nur in Notfällen auszustellen. Von elektiven Eingriffen soll bis auf weiteres abgesehen werden. Die Kliniken sind dazu angehalten, alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe, soweit medizinisch vertretbar, auf unbestimmte Zeit zu verschieben.Inhalt

Für Arztpraxen werden im Rahmen der allgemeinen Behandlung von Patienten folgende organisatorische Maßnahmen empfohlen:

  • Trennung der Patientenströme:
    Wo räumlich möglich, Patientenmanagement im Eingangs- bzw. Wartebereich durchführen. Für COVID-19-Verdachtsfälle spezielle Sprechzeiten festlegen, insbesondere nach Ende der regulären Sprechstunde.

Klicken Sie hier für Triage-Schema für MFA

  • Telefonische Krankschreibung mit postalischer Zustellung der AU-Bescheinigung (für maximal sieben Tage) für Patienten mit einer leichten Atemwegserkrankung (Ausnahmeregelung)
  • Rezepte und Überweisungen bei in der Praxis bekannten Patienten per Post zustellen und/oder Abholung nach terminlicher Vereinbarung ermöglichen, z. B. zu festgelegten Zeiten.
  • Am Telefon und auf der Praxishomepage hinweisen auf:
    • ärztlichen Bereitschaftsdienst (116 117) für medizinische Hilfe in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen sowie für bestimmte Patientenfragen zur Vorgehensweise bzgl. SARS-CoV-2
    • Empfehlung, sich bei Erkältungssymptomen nicht direkt in die Arztpraxis zu begeben, sondern zunächst telefonisch das Vorgehen abzustimmen
    • Allgemeinverständliche Informationen zu SARS-CoV-2 und der zugehörigen Krankheit COVID-19 einschließlich Inkubationszeit sowie zu Verhaltensmaßnahmen (Händehygiene, Husten- und Niesetikette, Abstand halten)
    • Wann eine Erkrankung mit einer Testung auf SARS-CoV-2 abgeklärt werden sollte – in Abhängigkeit von den Symptomen und der Reiseanamnese
  • Ressourcenschonender Einsatz von PSA:
    • Schutzkittel: Als Alternative zum Einwegkittel kann ein wasch- und desinfizierbarer Kittel, z. B. OP-Kittel nach entsprechender Aufbereitung wiederverwendet werden.
    • Atemschutz: Eine Alternative zu einmalverwendbaren FFP-Halbmasken sind wiederverwendbare Masken mit desinfizierbarem Grundkörper und entsprechendem Partikelfilter, der nach Verwendung entsorgt wird.
    • Abgegrenzten Bereich festlegen, um eine sichere, für Publikumsverkehr nicht zugängliche Ablagemöglichkeit für die PSA zu schaffen, so dass diese gemäß den Vorgaben des RKI wiederverwendet werden kann.

Praxen und medizinische Versorgungszentren können ihren Patientinnen und Patienten jetzt öfter eine Videosprechstunde anbieten. Angesichts der weiteren Ausbreitung des Coronavirus haben KBV und GKV-Spitzenverband die Begrenzungsregelungen aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht limitiert.

 

Normalerweise dürfen Ärzte und Psychotherapeuten pro Quartal maximal jeden fünften  Versicherten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass dieser in die Praxis kommen muss. Auch die Menge der Leistungen, die in Videosprechstunden durchgeführt werden dürfen, ist auf 20 Prozent begrenzt. Für den Rest ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich.

 

Aufgrund der aktuellen Pandemie mit SARS-CoV-2 wird empfohlen, dass Patienten nach Möglichkeit nur in medizinisch dringenden Fällen die Praxen aufsuchen. Eine Alternative für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Konsultation per Video. Sie ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war.  

 

Auch ärztliche und psychologische Psychotherapeuten dürfen seit Herbst vergangenen Jahres bestimmte Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie per Videosprechstunde durchführen und abrechnen.  Voraussetzung ist, dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist. Das schreibt das psychotherapeutische Berufsrecht und die Psychotherapie-Vereinbarung vor.

 

Die Begrenzungsregelungen wurden zunächst für das zweite Quartal ausgesetzt. KBV und Krankenkassen werden spätestens zum 31. Mai prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Für das laufende erste Quartal erfolgt keine Aussetzung, da beide Seiten davon ausgehen, dass die 20-Prozent-Marke nicht erreicht wird.

 

Viele Anbieter haben auf die Coronakrise reagiert und bieten die Videosprechstunde kostenlos an. Wir versuchen alle Anbieter aufzuführen:

https://www.cgm.com/de/index.de.jsp

https://visite.elvi.de/#/

Es handelt sich bei der Einführung der Telefonsprechstunde um eine zeitlich befristete Regelung vom 18. März 2020 bis zum 19. April 2020.

Für den telefonischen Kontakt wird abgerechnet:

 

01435 Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale

 

Zusätzlich sind die für die jeweilige Fachrichtung im EBM befindlichen Gesprächsleistungen bzw. psychotherapeutische Leistungen der Einzelbehandlung berechnungsfähig, sofern die jeweils vorgegebene Mindestgesprächszeit eingehalten wurde:

 

Gesprächsleistungen

 

03230 Problemorientiertes ärztliches Gespräch

04230  Problemorientiertes ärztliches Gespräch

14220  Kinder- und jugendpsychiatrisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung

16220  Neurologisches Gespräch Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung)

21220  Psychiatrisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung)

22220  Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung)

23220  Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung)

 

Einzelpsychotherapie

 

35401  Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung)

35402  Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung)

35405  Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)

35411  Analytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung)

35412  Analytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung)

35415  Analytische Psychotherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)

35421  Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung)

35422  Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung)

35425  Verhaltenstherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung

 

Sofern die Zusendung eines Rezeptes oder einer AU-Bescheinigung erforderlich ist:

40122 Portokosten für den Versand

 

Maßgeblich ist der jeweils gültige EBM.

 

Es kommt das Ersatzverfahren zur Anwendung. Folgende Daten sind auf der Grundlage der Patientenstammdatei, der Informationen auf der eGK oder anhand der Angaben der oder des Versicherten zu erheben:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum der oder des Versicherten
  • Bezeichnung der Krankenkasse
  • Versichertenart (Mitglied, familienversichert, Rentnerin/Rentner und ihre Familienangehörigen)
  • Postleitzahl des Wohnortes
  • Krankenversichertennummer

Die Versichertenart und die Postleitzahl des Wohnortes sind als Informationen nicht auf der eGK aufgebracht und müssen daher von der Patientin bzw. vom Patienten erfragt werden, wenn keine Übernahme aus der Patientenstammdatei erfolgen kann. Bei bekannten Patienten dürfen die im Praxisverwaltungssystem gespeicherten Versichertenstammdaten genutzt werden.

Wenn Sie Kontakt zu an dem Coronavirus infizierten Personen haben, sollten Sie entsprechende Schutzkleidung tragen. Die KV RLP arbeitet mit Hochdruck daran, Schutzausrüstung zu besorgen. Die vom Bundesgesundheitsministerium zugesagten Materialen sind bisher leider immer noch nicht eingetroffen. 

 

Wir informieren, wenn sich an dieser Situation was ändert und die KV liefern kann.

Der MEDI-Verbund versucht ständig Hände- und Flächendesinfektionsmittel zu besorgen. Leider sind bundesweit keine Bestände vorhanden und eine Lieferung nicht möglich.

Sobald sich das ändert informieren wir hier.

Unter www.mediverbund-shop.de können Sie dann bestellen.


Information für die Ärzte in der Südwestpfalz
Aufgrund der aktuellen Situation, hat der Landkreis Südwestpfalz
ein Corona-Testzentrum eingerichtet. Dieses Testzentrum kann nur
nach vorheriger Anmeldung aufgesucht werden. Die Anmeldung
kann entweder durch den Hausarzt vorgenommen werden oder
nach telefonischer Rücksprache mit der Hotline für die Anmeldung
beim Corona-Testzentrum (06331/809-750).
Für Ärzte die Rücksprache mit dem Gesundheitsamt halten müssen wurde zudem eine Sondernummer eingerichtet (Tel.06331/809-402). Außerdem können sich Ärzte per E-Mail an das Gesundheitsamt wenden (E-Mail: j.gensler@lksuedwestpfalz.de).

Folgende der KV RLP bekannte Teststellen nehmen ambulant abrechenbare Abstriche vor:

  • Bioscientia in Ingelheim Terminvereinbarung durch den Patienten: 06132 – 781 7777 Fax für Überweisungsscheine (Muster 10): 06132 – 781 7778
  • Synlab in Trier Terminvereinbarung durch den Patienten: 0651 – 9771 802
    Fax für Überweisungsscheine (Muster 10): 0651 – 9771 565

Diese Liste wird zeitnah erweitert. Über weitere regionale Testmöglichkeiten sowie die jeweiligen Testbedingungen informieren Sie sich in Ihren Regionen.

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