Ein interaktiver Leitfaden zum Opt-Out-Prinzip
Ja, in den meisten Fällen. Entscheidend ist, dass der Patient nicht widerspricht. Eine explizite Einwilligung ist nur in Ausnahmefällen nötig.
Bestimmte Daten müssen eingestellt werden, sofern sie elektronisch vorliegen.
Weitere Daten aus der Behandlung dürfen eingestellt werden.
Bestimmte Daten werden nur auf Wunsch des Patienten eingestellt.
Ist der Zugriff auf die ePA technisch vorhanden? (z.B. "grünes" Symbol im Praxisverwaltungssystem)
Der Patient muss über die Datenspeicherung und sein Widerspruchsrecht informiert werden (mündlich oder per Aushang). Wichtige Punkte:
Einen erklärten Widerspruch nachprüfbar in der Akte vermerken. Für "Uploads auf Verlangen" (Stufe 3) ist eine protokollierte Einwilligung erforderlich.
Die entsprechenden Dokumente hochladen und sicherstellen, dass das Praxissystem den Zugriff benutzerbezogen protokolliert (Wer hat was getan?).