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Die ePA-Befüllung in der Praxis

Ein interaktiver Leitfaden zum Opt-Out-Prinzip

Darf die ePA ohne ausdrückliche Zustimmung befüllt werden?

Ja, in den meisten Fällen. Entscheidend ist, dass der Patient nicht widerspricht. Eine explizite Einwilligung ist nur in Ausnahmefällen nötig.

Das 3-Stufen-Konzept der ePA-Befüllung

1. Pflicht-Uploads

Bestimmte Daten müssen eingestellt werden, sofern sie elektronisch vorliegen.

  • Laborbefunde
  • Befundberichte
  • eArztbriefe
Bedingung: Patient widerspricht nicht!

2. Befugte Uploads

Weitere Daten aus der Behandlung dürfen eingestellt werden.

  • Daten aus aktueller Behandlung
  • Relevante frühere Daten
Bedingung: Patient widerspricht nicht!

3. Uploads auf Verlangen

Bestimmte Daten werden nur auf Wunsch des Patienten eingestellt.

  • eImpfpass, eU-Heft
  • eZahnbonusheft
  • Weitere MIO-Daten
Bedingung: Explizite Einwilligung nötig!

Empfohlener Praxis-Workflow & Kommunikation

1. PVS-Status prüfen

Ist der Zugriff auf die ePA technisch vorhanden? (z.B. "grünes" Symbol im Praxisverwaltungssystem)

2. Patient informieren & Widerspruchsrecht erklären

Der Patient muss über die Datenspeicherung und sein Widerspruchsrecht informiert werden (mündlich oder per Aushang). Wichtige Punkte:

  • Was? Art der Daten (z.B. Befunde, Arztbriefe).
  • Wie? Speicherung in seiner persönlichen ePA.
  • Widerspruch: Jederzeitiges Recht auf Widerspruch für einzelne oder alle Dokumente.
Tipp: Patienteninformation per Aushang
KBV-Poster herunterladen

3. Widerspruch/Einwilligung dokumentieren

Einen erklärten Widerspruch nachprüfbar in der Akte vermerken. Für "Uploads auf Verlangen" (Stufe 3) ist eine protokollierte Einwilligung erforderlich.

4. Daten einstellen & protokollieren

Die entsprechenden Dokumente hochladen und sicherstellen, dass das Praxissystem den Zugriff benutzerbezogen protokolliert (Wer hat was getan?).

Fazit & Wichtige Grenzen

Was gilt?

  • Befüllen ohne explizite Zustimmung ist der Regelfall.
  • Der Patient muss informiert werden und kann widersprechen.
  • Eine Einwilligung ist nur bei "Uploads auf Verlangen" nötig.

Was gilt nicht?

  • Keine Pflicht, alte Papierakten zu digitalisieren.
  • Keine Haftung für Nicht-Upload, wo keine Pflicht besteht.
  • Die ePA ergänzt die Anamnese, sie ersetzt sie nicht.