Grippeimpfstoff lieferbar – Impfvertrag und Kassenliste!

Die Impfsaison hat bereits wieder begonnen. Wir konnten, wie in den letzten Jahren auch, für die MEDI Mitgliedspraxen und deren Patienten eine Impfung zu Lasten der „Chipkarte“ ermöglichen und haben wieder einen Vertrag zur Grippeimpfung mit der BKK VAG abgeschlossen.

Dieser ist mit 25 Euro sehr gut dotiert, beinhaltet jedoch die Impfstoffkosten.           

Hier können wir Ihnen aber über unsere Partner Apotheke in der MED in Mainz

10 Impfungen Influvac Tetra® 2020/2021 für 97,50 Euro anbieten (ab 30 Stück versandkostenfrei).   

Benutzen Sie den Bestellschein weiter unten Anhang für den Privatbedarf. Diese Impfungen können natürlich auch für Privatpatienten verimpft werden:

Präventiv geimpft werden können Versicherte der Betriebskrankenkassen, unabhängig vom Wohnort, die unter 60 Jahre alt sind und keine chronischen Erkrankungen haben. Alle Patienten über 60 Jahre, oder chronisch kranke Patienten müssen weiterhin auf Grundlage der aktuellen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geimpft werden.

Folgende Abrechnungsmöglichkeiten bieten sich Ihnen also demnach:  

Patienten über 60 Jahre
Indikationsimpfung
Impfungen ohne Indikation
Ziffer 89111  
Ziffer 89112
Ziffer 98880 

Bitte keine Indikationsimpfungen nach Ziffer 98880 abrechen!

Die Patienten der anderen Kassen können nur als IGEL-Impfung durchgeführt werden. Evtl. erstatten die Kassen den Patienten die Kosten. Auch für die IGEL Impfungen kann der günstige Impfstoff verwendet werden. Wir sollten uns hier an den 25,00 Euro orientieren. Ein Abrechnungsbeispiel kann gerne per Mail oder Fax angefordert werden. 

Bitte beachten Sie folgende Regularien bei Ihrer Bestellung:
Die Vorbestellung soll sich am Verbrauch des Vorjahres orientieren und möglichst 95 Prozent des tatsächlichen Verbrauchs der Vorjahressaison auf Basis der abgerechneten Impfleistungen nicht überschreiten. Die Vertragsärzte sollen hierzu die Frequenzen der abgerechneten Impfungen nach den GOP 89111 und 89112 EBM ihrer Praxis in der Impfsaison 2019/2020 heranziehen.

  • Sollte sich nach Ablauf der Saison 2020/2021 zeigen, dass die im Rahmen der Vorbestellung bezogenen Impfstoffe – trotz Orientierung an einem Vorjahresverbrauch in Höhe von 95 Prozent – nicht verbraucht werden konnten, werden in der Regel keine Prüfanträge gestellt.
  • Sollte sich im Laufe der Saison 2020/2021 herausstellen, dass die Nachfrage nach Grippeschutzimpfungen höher ist als in der vergangenen Saison, können selbstverständlich Impfstoffe bedarfsgerecht nachbestellt werden. Die KV RLP empfiehlt, bei Nachbestellungen jeweils nur kleine Packungsgrößen, zum Beispiel eine 10er Packung pro Verordnung, anzufordern.
  • Ab Impfstoffmengen oberhalb von 95 Prozent gelten für die Prüfung von Verordnungen bei Impfstoffen die Regelungen der Anlage 2 der SSB-Vereinbarung. Das heißt: dann kann bei einer Differenz von mehr als 20 Prozent der über den SSB verordneten Grippeimpfstoffe im Vergleich zu den tatsächlich abgerechneten Impfungen ein Antrag auf Wirtschaftlichkeitsprüfung gestellt werden.
  • Die Verordnung von Grippeimpfstoffen sollte grundsätzlich generisch – also nicht produktbezogen – erfolgen. Somit sind Apotheken in der Lage, insbesondere bei (kurzfristigen) Versorgungsengpässen, auf andere verfügbare Grippeimpfstoffe auszuweichen. Bitte beachten Sie jedoch gegebenenfalls unterschiedliche Zulassungen

Kassenliste 20/21

2020-09-08-teilnehmende-BKK-MEDI-Influenza-2020-21