Die neue HKP-Richtlinie: Was Praxisteams ab dem 12.12.2025 wissen müssen

Seit dem 12. Dezember 2025 gelten grundlegende Änderungen in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL). Die Reform verfolgt ein klares Ziel: Bürokratieabbau in den Arztpraxen und eine stärkere fachliche Verantwortung für qualifizierte Pflegefachkräfte. Für den Praxisalltag bedeutet dies ein Umdenken bei der Verordnungsschreibung und im Austausch mit den Pflegediensten.

1. Der Kern der Reform: Die erweiterte Versorgungsverantwortung (§ 5a)
Die wichtigste Neuerung ist die Möglichkeit für qualifizierte Pflegefachkräfte, innerhalb eines ärztlich gesetzten Rahmens selbst über die Häufigkeit und Dauer bestimmter Maßnahmen zu entscheiden.

  • Entlastung beim Ausfüllen: Bei entsprechend markierten Leistungen im Leistungsverzeichnis müssen Ärztinnen und Ärzte auf dem Verordnungsvordruck keine Angaben mehr zu Häufigkeit und Dauer machen. Es genügt die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit der Leistung.
  • Eigenverantwortung der Pflege: Die Pflegefachkraft legt die Frequenz (z. B. 1x oder 2x täglich) und den Zeitraum basierend auf dem Patientenzustand eigenständig fest.
  • Informationspflicht: Der Pflegedienst ist verpflichtet, die Praxis unverzüglich über die getroffenen Festlegungen zu informieren, damit diese in den ärztlichen Behandlungsplan integriert werden können.

2. Praxisbeispiele: Wo gilt die neue Wahlmöglichkeit?
Nicht jede Leistung fällt unter die neue Regelung. Im Leistungsverzeichnis der Richtlinie ist nun bei jeder Position explizit vermerkt, ob eine Festlegung durch die Pflegefachkraft möglich ist („Ja“) oder nicht („Nein“).
Beispiele für „Ja“ (Pflege legt Frequenz/Dauer fest):

  • Dekubitusbehandlung: Positionswechsel zur Druckentlastung (Nr. 12).
  • PEG-Versorgung: Verbandwechsel und Pflege der Eintrittsstelle (Nr. 27).
  • Drainagen: Überprüfen und Versorgen (Nr. 13).
  • Verbände: An- und Ablegen von stützenden oder stabilisierenden Verbänden (Nr. 31c).
    Beispiele für „Nein“ (Arzt MUSS Frequenz/Dauer weiterhin vorgeben):
  • Medikamentengabe (Nr. 26) und Injektionen.
  • Wundversorgung chronischer oder schwer heilender Wunden (Nr. 31a).
  • Psychiatrische Krankenpflege (Nr. 27a).

3. Wichtige Checkliste für MFA und Ärzte
Um Regresse zu vermeiden und eine lückenlose Versorgung sicherzustellen, sollten Sie auf folgende Punkte achten:

  • Der Drei-Monats-Kontakt: Wenn der Pflegedienst die Steuerung übernimmt, schreibt die Richtlinie vor, dass spätestens alle drei Monate ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden soll, um den Behandlungsverlauf zu validieren.
  • Veto-Recht der Praxis: Bestehen medizinische Gründe, die eine exakte ärztliche Vorgabe zwingend erforderlich machen, können Sie die erweiterte Versorgungsverantwortung ausschließen und die Werte wie gewohnt selbst eintragen.
  • Modernisierung der Konsultation: Folgeverordnungen können nun rechtssicher per Videosprechstunde ausgestellt werden, sofern die Patientin oder der Patient und die Diagnose der Praxis bereits persönlich bekannt sind. Ein rein telefonischer Kontakt bleibt die absolute Ausnahme.
  • Psychiatrische HKP: Hier ist nun zwingend die Angabe des GAF-Wertes (Global Assessment of Functioning) erforderlich. Zudem sind Erstverordnungen oft auf 14 Tage begrenzt, um die Akzeptanz der Maßnahme zu prüfen.
  • Fazit für die Praxis
    Die Neuregelung bietet die Chance, den Abstimmungsaufwand bei Standardleistungen wie dem Anlegen von Kompressionsverbänden oder der Stomaversorgung zu reduzieren. Voraussetzung ist eine gute Kommunikation mit den Pflegediensten, die nun stärker als Partner in der Steuerung der Behandlungspflege agieren.