Verordnungen per Postversand möglich

Die Vermeidung persönlicher Arzt-Patienten-Kontakte im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie ist nach dem Bundesmantelvertrag für Ärzte ein begründeter Ausnahmefall für die Ausstellung und Versendung von Verordnungen. Somit dürfen Praxen ab sofort ihren Patientinnen und Patienten Folgerezepte, Folgeverordnungen und Überweisungen per Post zusenden.

Bei folgenden Formularen oder Mustern ist eine Zustellung per Post sowie die Abrechnung der Portokosten möglich:

  • Folgeverordnungen für Arzneimittel (einschließlich BtM-Rezepte), Blutzuckerteststreifen
  • Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)
  • Überweisungen (Muster 6 und 10)
  • Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12)
  • Folgeverordnungen für Heilmittel (Muster 13 Physiotherapie und Podologie, Muster 14 Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Muster 18 Ergotherapie und Ernährungstherapie)
  • Hilfs- und Verbandmittel (ausschließlich Muster 16), beispielsweise Produkte zur Inkontinenzversorgung

    Nicht verschickt werden dürfen Verordnungen für Sehhilfen (Muster 8) und Hörhilfen (Muster 15).

 Voraussetzungen

  • Die Patientin oder der Patient müssen in der jeweiligen Praxis bekannt und in Behandlung sein. 
  • Zu den bekannten Patienten zählen alle, die im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Arztpraxis persönlich vorstellig waren. Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, werden die Versichertendaten aus der Patientenkartei übernommen. Die Vorlage der eGK ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Abrechnung


Portokosten sind in Höhe von 90 Cent über die Gebührenordnungsposition (GOP) 40122 abrechnungsfähig. Dies ist neben der GOP 01430 für den Verwaltungskomplex und neben der GOP 01435 für die Bereitschaftspauschale möglich. Dazu reicht auch aus, wenn ein Patient am Praxistelefon mit dem medizinischen Personal gesprochen hat, aber nicht mit dem Arzt selbst.


Diese Regelung ist zunächst zeitlich befristet bis 30. Juni 2020.

Arzneimittel-Engpässe vermeiden

Bitte beachten Sie folgende Aspekte bei Ihren Verordnungen:

  • Keine Mehrfachverordnungen
  • Für chronisch Kranke wird – wie bislang – in der Regel eine N3-Packung verordnet.
  • Keine zusätzlichen Privatrezepte
  • Zusätzliche Privatverordnungen als Ersatz für übliche Kassenrezepte sind nicht nötig.
  • Aut-idem ermöglichen 

    Bitte verordnen Sie in der Regel ohne Aut-idem-Kreuz, damit die Apotheke austauschen und eventuelle Engpässe bei einzelnen Arzneimitteln oder Herstellern umgehen kann. Ein Austausch darf nur in medizinisch begründeten Einzelfällen verboten werden.

Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung

Vertragsärzte dürfen Patienten ab sofort bis zu 14 Tage am Telefon krankschreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. In solchen Fällen ist die telefonische AU auch möglich, wenn der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht.