Erst entbudgetiert, jetzt gedeckelt: Was das GKV-Spargesetz die Praxen in Rheinland-Pfalz kostet

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nimmt der ambulanten Versorgung in Rheinland-Pfalz rund 83 Millionen Euro im Jahr – und droht über die Hintertür der EGV-Deckelung genau den Erfolg zurückzunehmen, den die Entbudgetierung den Hausarztpraxen gerade gebracht hat.

Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett unter Gesundheitsministerin Nina Warken das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Begründet wird es mit einer strukturellen Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung, die bis 2030 auf bis zu 40 Milliarden Euro anwachsen könnte. Das politische Ziel – stabile Beitragssätze – ist nachvollziehbar. Der Weg dorthin geht jedoch zu einem erheblichen Teil zu Lasten der Praxen. Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz hat im Beratenden Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung am 3. Juni vorgerechnet, was der Kabinettsbeschluss für die Ärztinnen und Ärzte im Land konkret bedeutet. Das Ergebnis verdient Aufmerksamkeit – gerade weil der hausärztliche Bereich auf den ersten Blick glimpflich davonzukommen scheint.

Das Kernprinzip: Vergütung an der kurzen Leine

Der rote Faden des Gesetzes ist eine Obergrenze. Künftig sollen die jährlichen Vergütungsanstiege in sämtlichen Leistungsbereichen auf die Grundlohnsummenentwicklung begrenzt werden – und in den Jahren 2027 bis 2029 sogar um einen Prozentpunkt darunter liegen. Parallel wird der Zuwachs der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) auf den Zuwachs der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) gedeckelt. Hinzu kommt die Streichung oder Überprüfung einer ganzen Reihe einzelner Vergütungen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat den Beschluss scharf kritisiert und vor einem Paradigmenwechsel in der ambulanten Versorgung gewarnt.

Was das für Rheinland-Pfalz bedeutet: rund 83 Millionen Euro

Auf Basis der Zahlen von 2025 beziffert die KV RLP den Gesamteffekt für das Land auf etwa 83 Millionen Euro weniger Honorar pro Jahr – das sind 3,6 Prozent gegenüber dem Status quo. Die Last verteilt sich ungleich:

  • Hausärztlicher Bereich: rund 24 Millionen Euro (minus 2,8 Prozent)
  • Fachärztlicher Bereich: rund 48 Millionen Euro (minus 3,7 Prozent)
  • Psychotherapie: rund 12 Millionen Euro (minus 7,0 Prozent)

Der hausärztliche Bereich ist also in der Relation am wenigsten betroffen – das darf aber nicht in Sicherheit wiegen. Der Verlust von 24 Millionen Euro setzt sich aus rund 21 Millionen Euro konkreter Streichungen und 3 Millionen Euro aus der EGV-Begrenzung zusammen. Der mit Abstand größte Einzelposten ist der Wegfall der Vergütung für die Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte – allein 8 Millionen Euro, also genau die Leistung, die im vierten Quartal 2025 noch als extrabudgetärer Zuwachs gefeiert wurde. Es folgen die Aussetzung des Hautkrebsscreenings (4 Millionen Euro), die Neuberechnung der Kinderarzt-MGV (3 Millionen Euro, die zugleich den Rest-Punktwert der Hausärzte absenkt), der Wegfall der Organspendeberatung (2 Millionen Euro), die Abschaffung der TSVG-Regelungen (2 Millionen Euro) und der Wegfall der Förderzuschläge (1,5 Millionen Euro).

Der eigentliche Paradigmenwechsel steckt in der EGV-Deckelung

Die wirklich folgenreiche Regelung verbirgt sich hinter einem unscheinbaren Satz: Der Zuwachs der EGV wird auf den Zuwachs der MGV begrenzt, und die Krankenkassen zahlen ihre Gesamtvergütung künftig „mit befreiender Wirkung”. Was das heißt, sollte jede Praxis verstehen, denn es betrifft den Kern dessen, was zuletzt erreicht wurde.

Die entbudgetierten hausärztlichen Leistungen – die Pauschalen und Besuchsleistungen des Kapitels 3 EBM – werden extrabudgetär vergütet, also aus der EGV. Im vierten Quartal 2025 floss dieser Topf erstmals zum vollen Punktwert von rund 12,40 Cent. Wenn die EGV jedoch nur noch im Tempo der MGV wachsen darf und die Kassen nach Zahlung der gedeckelten Summe von jeder weiteren Zahlung befreit sind, dann gilt: Mehr erbrachte Leistung führt nicht mehr zu mehr Honorar. Der feste Punktwert ist nur bis zur gedeckelten Obergrenze garantiert – darüber hinaus verteilt die KV einen fixen Betrag auf eine wachsende Leistungsmenge, und der Punktwert beginnt wieder zu sinken. Das Floating, das die Entbudgetierung gerade beendet hatte, käme durch die Hintertür zurück.

Verschärfend kommt hinzu, dass das Gesetz ausdrücklich eine Begrenzung des Honorarzuwachses der Haus- und Kinderärzte bei Leistungszuwachs vorsieht, mit dem erklärten Ziel, die Ausgleichszahlungen der Kassen zu begrenzen. Übersetzt heißt das: Genau die Mehrleistung, die die Kassen nach der Entbudgetierung zu Nachzahlungen verpflichtet hat, soll künftig gedeckelt werden. Das Gesetz holt strukturell zurück, was die Entbudgetierung den Praxen gegeben hat. Von der Begrenzung ausgenommen sind lediglich Dialyse-Sachkosten, Substitution, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie neue EGV-Leistungen.

Regionale Besonderheiten in Rheinland-Pfalz konkret gefährdet

Für Rheinland-Pfalz hat das Gesetz eine zusätzliche Spitze. Regionale EGV-Leistungen, die über die Beschlüsse des Bewertungsausschusses hinausgehen, sollen beendet und in die MGV überführt werden – betroffen ist im Land zum Beispiel die Blasenspiegelung. Ebenso stehen die Förderzuschläge auf der Kippe: Von einem Fördervolumen von rund 5 Millionen Euro entfallen 1,5 Millionen Euro auf den hausärztlichen Bereich. Auch die Selbstverwaltung bleibt nicht verschont – der KV drohen bis zu 2,16 Millionen Euro geringere Verwaltungskosteneinnahmen, was am Ende die Handlungsfähigkeit der Körperschaft schwächt.

Der gedeckelte Orientierungswert hat nach Einschätzung der KV derzeit keinen unmittelbaren Effekt, weil dessen Zuwachs ohnehin unter der Grundlohnsummenentwicklung lag. Das ist jedoch kein Trost, sondern eine tickende Uhr: Sobald die Kostensteigerungen in den Praxen wieder anziehen, wird der Deckel scharf gestellt – und die Inflation der Praxiskosten bleibt an den Ärztinnen und Ärzten hängen.

Der Zeitplan lässt noch ein Fenster

Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen. Die Anhörung im Bundestag ist für Ende Juni vorgesehen, der Beschluss bis Anfang Juli, das Inkrafttreten der Kernteile zum 1. Januar 2027. Die konkrete Umsetzung in der Honorarverteilung obliegt anschließend den Kassenärztlichen Vereinigungen – mit nur einer bundesgesetzlichen Vorgabe, nämlich der strikten Trennung zwischen hausärztlichem und fachärztlichem Bereich. Die KV RLP wird das Thema auf der Herbstvertreterversammlung am 2. September und der Wintervertreterversammlung am 18. November behandeln.

Die Position von MEDI Südwest

Beitragssatzstabilität ist ein legitimes Ziel. Sie darf aber nicht dadurch erkauft werden, dass ausgerechnet die wohnortnahe ambulante Versorgung – der wirtschaftlichste Teil des Gesundheitssystems – als Sparbüchse herhalten muss. Was als „Stabilisierung” firmiert, ist für die Praxen in weiten Teilen eine Wiedereinhegung: Die Entbudgetierung wird über die EGV-Deckelung relativiert, hart erarbeitete Vergütungen wie die ePA-Befüllung werden gestrichen, und regional bewährte Leistungen wie die Blasenspiegelung verschwinden in der Budgetierung.

MEDI Südwest fordert, dass die hausärztliche Versorgung nicht zum Hauptzahler der Konsolidierung gemacht wird, und wird die Umsetzung in der Honorarverteilung der KV RLP kritisch begleiten. Drei Schlussfolgerungen sind aus unserer Sicht für jede Praxis wichtig:

Erstens bleibt das Zeitfenster bis zum parlamentarischen Beschluss offen – berufspolitisches Engagement lohnt sich jetzt, nicht erst, wenn das Gesetz in Kraft ist. Zweitens verschiebt die EGV-Deckelung die wirtschaftliche Logik weiter weg von der reinen Menge: Mehr Fälle erzeugen unter einem gedeckelten Topf keinen zusätzlichen Ertrag, sondern verteilen ihn nur um. Der Hebel bleibt die vollständige, korrekte Abrechnung des tatsächlich erbrachten Leistungswerts je Patient. Und drittens gewinnt die Hausarztzentrierte Versorgung an Bedeutung, weil sie die Vergütung vertraglich und außerhalb der EGV-Deckelungslogik absichert – sie ist der verlässlichere Rahmen, je enger der gesetzliche Spielraum im Kollektivvertrag wird.

Für Rückfragen zur Auswertung, zu den Auswirkungen auf Ihre Praxis oder zur HZV stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


MEDI Verbund Südwest e. V. · www.medi-suedwest.de
Datengrundlage: KV Rheinland-Pfalz, „Analyse des Kabinettsbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz”, Beratender Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung am 3. Juni 2026. Bundespolitischer Rahmen: Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026.