Der gläserne Patient – das GeDIG im Focus

Ein neues Gesetz soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen – doch zwischen sinnvollen Regeln für stabile TI-Dienste und einem massiven Ausbau der Datenzugriffsrechte der Krankenkassen liegt ein schmaler Grat. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat am 23. September 2026 Stellung zum Regierungsentwurf des GeDIG bezogen. MEDI Südwest ordnet die wichtigsten Punkte für die Praxis ein.

Worum es geht

Das „Gesetz für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen” (GeDIG) ist der nächste große Digitalisierungsschritt nach DigiG und GDNG. Der Regierungsentwurf vom 15. Juli 2026 bündelt Änderungen an der Telematikinfrastruktur (TI), der elektronischen Patientenakte (ePA), der eÜberweisung, dem digitalen Versorgungseinstieg und – das ist der strittigste Punkt – an den Datenzugriffsrechten der Krankenkassen. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen; es befindet sich im parlamentarischen Verfahren.

Der zentrale Kritikpunkt: mehr Datenzugriff für Krankenkassen

Nach dem Entwurf sollen Krankenkassen künftig auch ePA-Daten und Daten Dritter – etwa aus Wellness-Apps – auswerten dürfen, um „individuelle Gesundheitsrisiken”, insbesondere für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, zu erkennen und Versicherte direkt anzusprechen. Gleichzeitig sinkt die gesetzliche Hürde für die Datenerhebung von „erforderlich” auf „geeignet”.

Die KBV lehnt das entschieden ab: Für den medizinischen Nutzen solcher Auswertungen gibt es keinen Nachweis, wohl aber ein erhebliches Risiko der Profilbildung und Diskriminierung von Versicherten. Vor allem aber steht die Vertraulichkeit des Arzt-Patienten-Verhältnisses auf dem Spiel – wenn Patienten befürchten müssen, dass in der Praxis besprochene Inhalte am Ende bei der Kasse landen, sinkt das Vertrauen in die gesamte Behandlung und in die ePA selbst. Auch an der Freiwilligkeit der vorgesehenen Einwilligung bestehen aus Sicht der KBV erhebliche Zweifel, da Kassen mit ihren wirtschaftlichen Steuerungsinteressen faktisch Druck auf Versicherte ausüben können.

Die KBV fordert die ersatzlose Streichung dieser Regelungen.

Praxisrelevant: Sanktionen bei Herstellerfehlern sollen entfallen

Bislang drohte Praxen die Nicht-Abrechenbarkeit von Leistungen, wenn ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) ein Konformitätsbewertungsverfahren der gematik nicht besteht – ein Umstand, auf den die Praxis selbst keinen Einfluss hat. Die KBV fordert, diese Sanktionsregelung ersatzlos zu streichen. Verantwortlich für die technische Umsetzung ist der Softwarehersteller, nicht die Praxis, die das System nutzt.

Ebenfalls abgelehnt wird ein separater Vorschlag, wonach KBV und GKV-Spitzenverband verbindliche Vorgaben für digitale Terminbuchungsplattformen in Praxen vereinbaren sollen – aus Sicht der KBV ein Eingriff in die eigenverantwortliche Praxisorganisation ohne erkennbaren Mehrwert.

Was ausdrücklich begrüßt wird

  • Mehr Stabilität der TI: Die gematik soll mehr Möglichkeiten erhalten, Betriebsstörungen zu vermeiden und Anbieterqualität transparent zu machen – ein Dauerthema, das die KBV seit Jahren einfordert.
  • Interoperabilitätspflicht für PVS-Hersteller: Hersteller müssen Patientendaten künftig auf Verlangen unverzüglich, kostenfrei und in interoperablem Format herausgeben – flankiert von einem Schadensersatzanspruch und einem Umgehungsverbot gegen Hersteller-Lock-in.
  • DMP-Kennzeichen auf der eGK für Patienten in strukturierten Behandlungsprogrammen.

Nachbesserung gefordert: digitaler Versorgungseinstieg und eÜberweisung

Der Entwurf sieht vor, dass Versicherte den digitalen Versorgungseinstieg – Terminbuchung, Ersteinschätzung, eÜberweisung – künftig über die ePA-App ihrer Krankenkasse erreichen. Die KBV lehnt einen Zugang ausschließlich über die Kassen-Apps ab und fordert, die 116117 von KBV und KVen gesetzlich als gleichberechtigten, einheitlich erkennbaren Zugangsweg zu verankern – mit einheitlicher Nutzerführung über alle Kassen hinweg und ohne Kassenzugriff auf medizinische Inhalte.

Bei der eÜberweisung kritisiert die KBV die vorgesehene starre 100-Tage-Löschfrist als unpraktikabel für chronisch Kranke, die dauerhaft fachärztlich mitbetreut werden. Zudem soll die gematik einen eigenen „Versorgungsfachdienst” für Überweisungsstatus und Befunde bereitstellen, da die versichertengeführte ePA dafür strukturell ungeeignet sei.

Fristen: eRezept für Betäubungsmittel erst 2028

Die verpflichtende Einführung des elektronischen Rezepts für Betäubungsmittel ist erst ab dem 1. März 2028 vorgesehen – mehr als vier Jahre nach der flächendeckenden eRezept-Einführung. Die KBV hält das mit Blick auf die Arzneimitteltherapiesicherheit für „entschieden zu spät” und fordert einen deutlich früheren Termin.

Zusätzlich angeregt: Digitalisierung des Psychotherapie-Antragsverfahrens

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Psychotherapie-Richtlinie bereits im März 2026 für ein digitales Antrags- und Gutachterverfahren angepasst – es fehlt aber noch die gesetzliche Grundlage im SGB V. Die KBV nutzt die Stellungnahme, um diese Lücke im GeDIG zu schließen, damit Genehmigungsprozesse für Psychotherapie schneller und unbürokratischer werden.

Wie geht es weiter

Der Regierungsentwurf durchläuft aktuell das parlamentarische Verfahren; mit Änderungen ist zu rechnen. MEDI Südwest verfolgt das Gesetzgebungsverfahren weiter und informiert an dieser Stelle über den Fortgang – insbesondere darüber, ob der zentrale Kritikpunkt der Kassen-Datenzugriffsrechte im weiteren Verfahren entschärft wird.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GeDIG, 23. September 2026.