Arbeitszeiterfassung in der Praxis?

Das EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Az. C- 55/18), nach dem alle Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen, hat für Unruhe und Kritik gesorgt. Speziell Praxen, die bislang auf Zeiterfassungssysteme verzichtet haben, sehen sich vor neue Aufgaben gestellt.

Kein Grund für blinden Aktionismus
Unternehmen, die bislang noch keine Systeme zur Arbeitszeiterfassung verwenden, müssen nach dem EuGH-Urteil nun jedoch nicht in Panik verfallen und zunächst einmal abwarten, wie diese Vorgaben vom Gesetzgeber künftig umgesetzt werden.

Trotzdem mach es Sinn sich mit diesen Dingen schon heute zu beschäftigen.

MEDI wird deshalb auf interessante Einzelfragen rund um das Thema Arbeitszeiterfassung in einer kleinen Serie eingehen. Wir haben dazu unseren Kooperationsanwalt Dr. Thomas Zindel als kompetenten Ansprechpartner zur Verfügung.

Die Kanzlei Zindel Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Wiesbaden, sind spezialisiert auf das komplexe Gebiet des Arbeitsrechts und vertreten auch Arztpraxen in Rheinland-Pfalz.

Ruhepause
Der erste Teil bezieht sich auf eine erste konkrete Mitgliederanfrage zum Thema: Ruhepausen.


Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ruhepausen Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Es muss sich um im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dazu bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist. Ruhepausen gehören nicht zur Arbeitszeit und müssen daher nicht vergütet werden.

Mindestdauer der Pausen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer Ruhepausen mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer zu gewähren, da er sich ansonsten ordnungswidrig verhält. Die Mindestdauer der Ruhepausen ist nach der Dauer der Arbeitszeit gestaffelt. Bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden täglich, muss keine Pause gewährt und genommen werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden und bis zu 9 Stunden täglich muss der Arbeitgeber eine Pause von mindestens 30 Minuten gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss die Pausenzeit 45 Minuten betragen.

Die Anzahl der Ruhepausen ist nicht vorgegeben. Der Arbeitgeber kann lediglich eine Ruhepause gewähren. Es steht ihm aber frei, stattdessen mehrere Kurzpausen von jeweils mindestens 15 Minuten Länge zu gewähren. Eine Arbeitszeitunterbrechung von weniger als 15 Minuten stellt keine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar. Der Arbeitgeber ist jedoch kraft seines Direktionsrechts berechtigt, Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten generell zu untersagen.

Raucherpause erlaubt?
Entsprechend ist der Arbeitgeber berechtigt, auch sog. Raucherpausen zu untersagen (vgl. LAG Nürnberg, 05.08.2015 – 2 Sa 132/15; LAG Rheinland-Pfalz, 06.05.2010 – 10 Sa 712/09).
Sollten Sie sog. Raucherpausen gewähren (wollen), so werden diese zwar nicht zur gesetzlichen Mindestpausenzeit gezählt, sie werden aber auch nicht vergütet. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitszeit nachholen (LAG Rheinland-Pfalz, 06.05.2010 – 10 Sa 712/09).

Kurze Unterbrechungen der Arbeit, um z. B. die Toilette aufzusuchen, dienen dem Gesundheitsschutz und gehören zur Arbeitszeit.


Lage der Arbeitszeit
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber auch die Lage der Pausen bestimmen. Dabei muss er jedoch auch die Interessen des Arbeitnehmers beachten. So sollten die Pausen zu den üblichen Zeiten durch den Arbeitgeber gelegt werden (z. B. Mittagspause zwischen 12 Uhr und 14 Uhr) und nicht zu Anfang und am Ende der Arbeitszeit liegen.

Beginn und Ende der Ruhepausen müssen im Voraus feststehen, d. h. es muss organisatorisch bestimmt sein, zu welcher Zeit oder welchen Zeiten der Arbeitnehmer seine Arbeit einstellen und die Ruhepausen nehmen kann und muss. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass Lage und Dauer der gesetzlichen Pause vor Beginn der täglichen Arbeitszeit festgelegt werden (BAG, 25.02.2015 – 5 AZR 886/12). Ausreichend ist es ferner, wenn der Zeitrahmen für die Pause im Voraus feststeht.

Dr. Thomas Zindel