Änderungen ab dem 01.07.2024

Mit dem Quartalswechsel treten wieder einige Neuerungen in Kraft, die von den Praxisteams in den Hausarztpraxen beachtet werden müssen. Wir geben hier einen kleinen Überblick, über die Wichtigsten Änderungen.

HÄUSLICHE KRANKENPFLEGE: „BLANKOVERORDNUNG“ AB JULI 2024 MÖGLICH

Für die häusliche Krankenpflege können Ärzte ab 1. Juli eine „Blankoverordnung“ ausstellen. Sie übertragen dann die Entscheidung über Häufigkeit und Dauer von bestimmten Maßnahmen, zum Beispiel bei der Kompressionsbehandlung, an die Pflegefachkraft. Hierzu wurde das Verordnungsformular 12 geändert.

Hintergrund ist, dass Pflegefachkräfte mehr Befugnisse erhalten haben. Konkret dürfen sie innerhalb eines ärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die Häufigkeit und Dauer bestimmen (§ 37 Absatz 8 SGB V). Möglich ist dies bei bestimmten Maßnahmen wie akuter Wundversorgung oder Kompressionsbehandlung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Details in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie festgelegt.

PraxisInfo fasst alles Wesentliche zusammen

Das Verordnungsformular 12 wurde deshalb geändert, damit Ärztinnen und Ärzte die Entscheidung an die Pflegefachkraft übertragen können. So gibt es beispielsweise neue Ankreuzfelder. Die wichtigsten Änderungen auf dem Formular hat die KBV in einer PraxisInfo zusammengefasst (auch unten zum download). 

Ab Juli nur noch neues Formular 12 verwenden

Der Formularwechsel erfolgt zum Stichtag 1. Juli. Die neue Formularversion trägt die Kennzeichnung „(7.2024)“. Alte Versionen dürfen ab dem dritten Quartal nicht mehr verwendet werden. Praxen, die Papiervordrucke verwenden, sollten rechtzeitig neue Formulare bestellen.

Bereits ausgestellte Verordnungen behalten ihre Gültigkeit. Die Anbieter von Praxisverwaltungssystemen wurden von der KBV informiert. Die neue Formularversion sollte somit ab Juli in der Software hinterlegt sein.

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Formular zur Bescheinigung eines erkrankten Kindes vereinfacht

Die ärztliche Bescheinigung eines erkrankten Kindes wurde vereinfacht. Die neue Version gilt ab 1. Juli. Alte Formulare dürfen nicht mehr verwendet werden. Die Vereinfachungen betreffen ärztliche Angaben, aber auch den Antrag der Betreuungsperson.

Künftig müssen Ärztinnen und Ärzte nicht mehr ankreuzen: „Die Art der Erkrankung macht die Betreuung und Beaufsichtigung notwendig“. Das Feld wurde gestrichen, weil sich bereits aus der Bescheinigung ergibt, dass die Betreuung notwendig ist. Auf die Änderung haben sich KBV und GKV-Spitzenverband verständigt.

Falls ein Unfall Grund für die Erkrankung des Kindes ist, erfolgt künftig allerdings eine Unterscheidung. Ärztinnen und Ärzte kreuzen in dem Fall entweder „Kita- oder Schulunfall/ -folgen“ oder „sonstiger Unfall, Unfallfolgen“ an.

Ist der Grund für die Erkrankung des Kindes eine anerkannte gesundheitliche Schädigung, kreuzen Ärztinnen und Ärzte das neue Feld „SER“ an. Es steht für Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV).

Kind mit Behinderung, das Hilfe benötigt

Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht auch für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das gilt in der Regel auch dann, wenn das Kind das 12. Lebensjahr bereits vollendet hat. Dieser Anspruch ist nicht neu, jedoch fehlte ein Hinweis in den Vordruckerläuterungen zum Formular 21. Dieser Hinweis wurde nun ergänzt.

Ergänzt wurde in den Vordruckerläuterungen auch ein Hinweis zur (Nicht-)Bescheinigung der Erkrankung eines Kindes für die Zeit einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme eines Elternteils als Begleitperson während einer stationären Behandlung. In diesem Fall stellt nicht die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, sondern die stationäre Einrichtung eine Bescheinigung aus.

Änderungen beim Antrag der Eltern

Das Formular 21 verwenden Betreuungspersonen weiterhin als Antrag auf Kinderkrankengeld. Auch hier gibt es Vereinfachungen: So entfallen die Angaben zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie zum Bezug von Kinderkrankengeld aufgrund einer früheren Erkrankung des Kindes.

Diese Angaben waren fehleranfällig und werden der zuständigen Krankenkasse durch die Arbeitgeber der betreuenden Person im Rahmen eines Datenaustauschverfahrens gemeldet.

Zudem enthält das Formular künftig den Hinweis, dass der Antrag bei der Krankenkasse der betreuenden Person zu stellen ist. Hier gab es in der Vergangenheit oftmals Unklarheiten im Hinblick auf die zuständige Krankenkasse.

Ab Juli nur noch neues Formular verwenden

Der Formularwechsel erfolgt zum Stichtag 1. Juli. Die neue Formularversion trägt die Kennzeichnung „(7.2024)“ und wird im DIN-A5-Format zur Verfügung gestellt. Alte Versionen dürfen ab dem dritten Quartal nicht mehr verwendet werden. Praxen, die Papiervordrucke verwenden, sollten rechtzeitig neue Formulare bestellen.

Bereits ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Die Anbieter von Praxisverwaltungssystemen wurden rechtzeitig von der KBV informiert. Das Formular 21 sollte somit ab Juli in der Software hinterlegt sein.

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Elekronischer Arztbrief (eArztbrief) ab 30.06.2024 Pflicht

Waren eArztbriefe bislang eine freiwillige Anwendung, macht der Gesetzgeber sie nun zur Pflicht: Praxen müssen laut Digital-Gesetz eArztbriefe ab 30. Juni 2024 mindestens empfangen können. Bereits jetzt soll Praxen die TI-Pauschale gekürzt werden, wenn sie noch nicht für den eArztbrief vorbereitet sind. (Hinweis: Die TI-Pauschale wird nicht gekürzt, solange der Software-Anbieter das eArztbrief-Modul noch nicht bereitgestellt hat.)

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