Abrechnung im Wandel: Das GVSG und die EBM-Reform 2025/2026 im Praxis-Check

Abrechnung im Wandel: Das GVSG und die EBM-Reform 2025/2026 im Praxis-Check

Was die Politik als Stärkung der hausärztlichen Versorgung verkauft, ist bei näherer Betrachtung eine Umstrukturierung mit erheblichem bürokratischem Mehraufwand – ohne spürbaren Honorarzuwachs für die große Mehrheit der Praxen. MEDI Südwest informiert über die Änderungen und ordnet sie kritisch ein.

Der Zeitplan

1. Oktober 2025 Entbudgetierung hausärztlicher Kernleistungen
Wesentliche Leistungen des EBM-Kapitels 3 sowie Hausbesuche werden ohne Mengenbegrenzung vergütet – mit wichtigen Ausnahmen.
1. Januar 2026 Neugestaltung der Vorhaltepauschale (GOP 03040)
Die Grundpauschale sinkt, Zuschläge werden an zehn Strukturkriterien geknüpft – darunter ein riskanter Impf-Schwellenwert.
1. Juli 2026 Neue Versorgungspauschale (GOP 03100)
Halbjährliche Pauschale für Patienten mit exakt einer chronischen Erkrankung – mit strenger Praxisbindung und erheblichen Abrechnungsrisiken.

1. Die Entbudgetierung – ein Fortschritt mit Lücken

Ab dem 1. Oktober 2025 werden die wesentlichen Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung sowie Hausbesuche bundesweit ohne Mengenbegrenzung vergütet.

Die Einschränkung: Problemorientierte ärztliche Gespräche (GOP 03230), die psychosomatische Grundversorgung und die Ultraschalldiagnostik bleiben budgetiert. Ausgerechnet die zeitaufwändigsten Leistungen unterliegen weiter einem Deckel – ein Widerspruch zur erklärten Reformabsicht.

Praxis-Hinweis

Da die GOP 03230 budgetiert bleibt, sollten gesprächsintensive Behandlungen – wo medizinisch vertretbar – in extrabudgetäre Bereiche verlagert werden. Disease-Management-Programme (DMP) und die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) bieten hier verlässlichere Alternativen.

2. Die neue Vorhaltepauschale – viel Bürokratie, kaum Mehrwert

Zum 1. Januar 2026 wird die Vorhaltepauschale (GOP 03040) neu strukturiert. Die Basisbewertung sinkt von 138 auf 128 Punkte – ein Minus, das in der öffentlichen Reformdiskussion regelmäßig unerwähnt bleibt. Neu sind extrabudgetäre Zuschläge, die durch Erfüllung von zehn Strukturkriterien erreichbar sind:

Zuschlagsstufen

  • Zuschlag I (GOP 03041): +10 Punkte bei Erfüllung von 2 bis 7 Kriterien
  • Zuschlag II (GOP 03042): +30 Punkte bei Erfüllung von 8 oder mehr Kriterien

Zu den Kriterien zählen u. a.: Hausbesuchs-Anteil ≥ 5 %, Basisdiagnostik (LZ-EKG, Kleinchirurgie), Randzeiten-Sprechstunden, BAG-Betrieb oder regelmäßige Qualitätszirkelteilnahme.

Das Ergebnis: Über 90 Prozent der Praxen werden trotz neuer Kriterien und höherem Dokumentationsaufwand finanziell nahezu gleich gestellt wie zuvor. Das Ziel, engagierte Praxen gezielt zu stärken, wurde verfehlt.

Risiko: Der Impf-Schwellenwert

Praxen, die weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal erbringen, erhalten einen Abschlag von rund 40 Prozent auf die Basis-Vorhaltepauschale (GOP 03043). Ausnahmen gelten nur für eng definierte Schwerpunktpraxen (z. B. Diabetologie, HIV-Behandlung). Im ungünstigsten Fall droht ein Honorarverlust von ca. 9.145 Euro pro Quartal, hochgerechnet über 36.000 Euro jährlich.

Leistungserbringung nach Abrechnungslogik

Die Strukturkriterien verpflichten Praxen zu Abend- und Freitagssprechstunden sowie Haus- und Heimbesuchen – unabhängig davon, ob dies medizinisch sinnvoll ist. Die Versorgungsrealität wird damit der Abrechnungslogik untergeordnet.

3. Die neue Versorgungspauschale (GOP 03100) – Anspruch und Wirklichkeit

Ab 1. Juli 2026 gilt für stabile chronisch Kranke mit exakt einer Erkrankung aus einer definierten Positivliste (z. B. primäre Hypertonie, Hypothyreose, Fettstoffwechselstörungen) eine halbjährliche Versorgungspauschale – sofern eine kontinuierliche medikamentöse Behandlung zulasten der GKV besteht. Die Vergütung beträgt 45,36 Euro (19–54 Jahre) bzw. 51,34 Euro (55–75 Jahre) für jeweils zwei Quartale.

Die Idee – weniger Quartalskontakte für stabile Patienten – ist nachvollziehbar. Die Ausgestaltung wirft jedoch grundlegende Fragen auf:

1
Hoher Aufwand, keine Zusatzfinanzierung
Die Abrechnung der Pauschale ist ausgesprochen komplex, die Regelungen gelten nur für eine eng definierte Patientengruppe. Die Krankenkassen stellen kein zusätzliches Budget bereit – die Reform ist eine reine Umverteilung: Patienten mit nur einem Quartalskontakt werden besser vergütet, chronisch Kranke mit Kontakten in allen vier Quartalen erhalten hingegen fast 20 Prozent weniger. Wer echte Entlastung will, muss sie auch finanzieren.

2
Multimorbide Patienten ausgeschlossen
Hat ein Patient mehrere chronische Erkrankungen – etwa Diabetes Typ II und essentielle Hypertonie – ist die GOP 03100 nicht berechnungsfähig. Es gilt weiter die Kombination aus GOP 03000 und Chronikerpauschale (GOP 03220). Die Pauschale greift damit genau dort nicht, wo der Versorgungsaufwand am größten ist.

3
Keine Ausnahmen bei Praxiswechsel
Die Pauschale darf pro Patient und Halbjahr nur von einer einzigen Praxis abgerechnet werden. Ausnahmetatbestände – etwa bei Umzug oder Praxisschließung – sind nicht vorgesehen. Das erzeugt Versorgungslücken und Abrechnungskonflikte, für die es keine Lösung gibt.

4
Unklare Abgrenzung zu Schwerpunktpraxen
Die EBM-Systematik regelt nicht ausreichend, wie sich die GOP 03100 gegenüber Leistungen abgrenzt, die zeitgleich von Diabetologen, HIV-Schwerpunktpraxen oder Schmerzmedizinern erbracht werden. Wenn Patienten im Laufe eines Jahres mehrere Praxen aufsuchen, sind Abrechnungskonflikte vorprogrammiert.

Praktischer Leitfaden: GOP 03100 in der Praxis



Voraussetzungen für die Abrechnung

  • Exakt eine chronische Erkrankung aus der Positivliste, dauerhaft medikamentös behandelt
  • Mindestens 3 Quartalskontakte in den letzten 4 Quartalen
  • Davon mindestens 2 persönliche Arzt-Patienten-Kontakte (einer per Video möglich)
  • Gilt für zwei aufeinanderfolgende Quartale

Nicht anwendbar bei Multimorbidität

Mehrere chronische Erkrankungen (z. B. Diabetes Typ II und essentielle Hypertonie): GOP 03100 nicht berechnungsfähig. Weiter abrechnen: GOP 03000 + Chronikerpauschale GOP 03220.

Fallbeispiel: 45-jährige Patientin mit Hypothyreose (E03.9)

Q1: Vorstellung, Schilddrüsen-Sonographie. Q2: kein Praxisbesuch.

Bisherige Abrechnung

Q1 – Versicherten- + Chronikerpauschale, Gespräch, Ultraschall: 74,79 €

Q2 – Pauschalen: 53,52 €

Ab Juli 2026

Q1 – GOP 03100 + Vorhaltepauschale + Ultraschall: 96,07 €

Q2 – Restanteil: 46,25 €

Summe bisher: 128,31 €  →  Summe neu: 142,32 €  |  +9,9 % (14,01 €) bei reduzierter Kontaktpflicht im 2. Quartal.

1 Keine Prüfzeit-Eignung

Die GOP 03100 hat zwar eine Kalkulationszeit, aber keine Eignung der Prüfzeit (0 Minuten). Die Versichertenpauschale 03003 belastet das Tageszeitprofil mit 9 Minuten – ein wesentlicher Unterschied für Praxen, die nahe an der 12-Stunden-Grenze arbeiten.

2 Sperre bei Akut-Fall im Folgequartal

Kommt ein GOP-03100-Patient im Folgequartal mit einer akuten Erkrankung (z. B. grippaler Infekt) in die Praxis, gilt eine harte Sperre: Weder die GOP 03000 noch die GOP 03100 darf abgerechnet werden. Möglich bleibt das problemorientierte Gespräch (GOP 03230) oder symptombezogene Diagnostik.

Ausnahme: GOP 03110

Bei unerwartet intensivem Versorgungsbedarf wegen derselben chronischen Erkrankung kann der Zuschlag GOP 03110 (ca. 19–22 Euro) abgerechnet werden.

3 LANR-Regelung bei Verwaltungskomplexen

Verwaltungskomplexe (GOP 01430, 01431, 01435 etc.) sind neben der GOP 03100 im selben und im Folgequartal ausgeschlossen. Das Verbot gilt jedoch arztbezogen (LANR). Werden die administrativen Leistungen von einem anderen Arzt mit eigener LANR in derselben BAG abgerechnet, greift der Ausschluss nicht.

1
Impfzahlen-Controlling einrichten
Im PVS einen Zähler oder Warnhinweis hinterlegen. Ziel: mehr als 10 Impfungen pro Quartal. Impfstatus bei jedem Patientenkontakt prüfen – sonst droht der 40-%-Abschlag auf die Vorhaltepauschale.

2
Vorhaltepauschale-Kriterien prüfen
Analysieren, welche der 10 Kriterien die Praxis bereits erfüllt. Qualitätszirkel konsequent dokumentieren (z. B. über KV-Pseudo-GOPs). Sprechzeiten prüfen: 60 Minuten vor 8 Uhr oder nach 19 Uhr sichern einen weiteren Zuschlag.

3
Patienten mit einer Diagnose identifizieren
Praxissoftware nach Patienten (18–74 Jahre) mit exakt einer Diagnose der Positivliste filtern. Patienten über die Exklusivitätsregel informieren: Wird im betreffenden Halbjahr eine andere Praxis aufgesucht, entstehen Abrechnungskonflikte.

4
MFA-Team schulen
Das Empfangspersonal muss wissen, wie mit dem Akut-Fall im Folgequartal umzugehen ist: Gibt das PVS eine Warnung aus, darf keine GOP 03000 angelegt werden.

5
PVS-Anbieter ansprechen
Klären, wann die GOPs 03100 und 03110 sowie die Prüfalgorithmen für Exklusivität und Kriterienerfüllung im System verfügbar sind.

4. Fazit: Mehr Verwaltung, kein Mehr an Honorar

Für neun von zehn Hausarztpraxen ändert sich am Honorarniveau kaum etwas – der Dokumentationsaufwand steigt dagegen mit jeder neuen Pauschale, jedem neuen Kriterium und jedem neuen Ausschlusstatbestand. Ärztinnen und Ärzte verlieren bereits heute im Schnitt 7,4 Stunden pro Woche durch Verwaltungstätigkeiten. Die EBM-Reform 2026 wird diesen Wert nicht senken.

Entscheidungen über Budgetierung und Honorarstruktur werden dabei weiterhin ohne hinreichende Beteiligung der niedergelassenen Ärzteschaft getroffen. Das ist ein strukturelles Problem, das sich in Reformergebnissen wie diesem zeigt.

5. HZV als Alternative

Praxen, die eine verlässlichere Abrechnungsgrundlage suchen, sollten die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) in Betracht ziehen. Sie bietet transparente Eurobeiträge statt Punktwerten, klar definierte Regelungen und damit mehr Planungssicherheit im Praxisalltag.

Haben Sie Fragen zur Umsetzung in Ihrer Praxis?

Die Abrechnungsexperten von MEDI Südwest beraten Sie gerne.