COVID‐19‐Sonderregelung zur telefonischen AU wieder eingeführt

Warum hat das so lange gedauert? Warum mussten Ärzteverbände und KVen erst Sturm laufen? Es ist einfach nur logisch und richtig! Vertragsärzte können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege ab sofort wieder telefonisch krankschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am Donnerstag angesichts der Corona-Infektionszahlen beschlossen. Die Sonderregelung ist befristet bis zum 30. November.

Vertragsärztinnen und -ärzte haben somit erneut die Möglichkeit, ihren Patientinnen und Patienten nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit (AU) für bis zu sieben Kalendertage zu bescheinigen. Bei fortdauernder Erkrankung ist telefonisch eine einmalige Verlängerung der AU-Bescheinigung um weitere sieben Kalendertage möglich.

Entscheidung trifft der Arzt
Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt. Dabei ist es empfehlenswert, die Regelung sorgfältig, zurückhaltend und insbesondere bei bereits bekannten Patientinnen und Patienten anzuwenden.

Angesichts von häufig milden oder auch symptomlosen Verläufen bei Infektionen mit einer Omikron-Variante – anders als in vorherigen Coronawellen mit häufig schwereren Verlaufsformen – sind zudem Patienten ohne Symptome in aller Regel nicht arbeitsunfähig. Eine häusliche Isolation wird in diesen Fällen alleine infektionsrechtlich begründet. Diese Patientinnen und Patienten sollten sich deshalb an die zuständigen Gesundheitsämter wenden.

Bescheinigung bei Krankheit des Kindes
Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) soll wieder telefonisch möglich sein. Die zwischen KBV und dem GKV-Spitzenverband hierzu getroffene Vereinbarung soll wiederaufgenommen werden.

Das Gleiche gilt für das Porto, das für den Versand der Bescheinigungen an die Patientinnen und Patienten anfällt. Die Abrechnung soll wieder über die Gebührenordnungsposition (GOP) 88122 erfolgen.

Die KBV will darüber hinaus erreichen, dass im Zusammenhang mit der Ausstellung einer AU nach eingehender telefonischer Befragung die Zuschläge für die telefonische Beratung (GOP 01433 und 01434) wiedereingeführt werden. Die Beratungen hierzu finden im Bewertungsausschuss statt, der am Freitag tagt.

Weitere Beratungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Sonderregelung bis Ende November befristet. Der Grund: Bis dahin soll eine Entscheidung getroffen werden, ob künftig unabhängig von Corona bei bekannten Patientinnen und Patienten erstmalige Krankschreibungen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch per Telefon möglich sein sollen. Die KBV hatte dazu im Juli einen Vorschlag in die Beratungen des G-BA eingebracht. Bislang ist das Bescheinigen einer AU ohne Praxisbesuch nur in der Videosprechstunde möglich.