GKV-Spargesetz: Der staatliche Kahlschlag in der Arztpraxis beginnt 2027
Es ist beschlossen: Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auf den Weg gebracht. Noch vor der Sommerpause soll das Gesetz den Bundestag passieren – und ab dem 1. Januar 2027 tritt ein Regelwerk in Kraft, das die ambulante ärztliche Versorgung in Deutschland fundamental verändert. Hausärzte und Kinder- und Jugendärzte stehen dabei im Zentrum der Einschnitte.
Die politische Dramaturgie
Die „Finanzkommission Gesundheit“ hatte es bereits Ende März signalisiert: 66 Empfehlungen zur Stabilisierung des GKV-Beitragssatzes, 20 davon mit direkten Konsequenzen für die ambulante Versorgung. Das Bundesgesundheitsministerium griff die meisten auf – und formte daraus einen Gesetzentwurf, dessen Kernbotschaft nicht missverstanden werden kann: Die Politik will die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Brechstange nach unten zwingen, und zwar auf Kosten derer, die die Versorgung tagtäglich leisten.
Der Zeitdruck ist enorm. Damit die Regelungen wie geplant zum 1. Januar 2027 wirksam werden können, muss der Gesetzgebungsprozess in Rekordzeit durchlaufen werden. Für die Berufsgruppen bedeutet das: wenig Zeit, sich auf das Unvermeidliche vorzubereiten. Doch was genau kommt auf die Praxen zu?
Sofortmaßnahmen ab 1. Januar 2027
Nicht alle Maßnahmen greifen sofort. Einige Vorschläge der Finanzkommission wurden zeitlich gestreckt oder auf die Ebene der Selbstverwaltung verlagert. Doch für bestimmte bislang extrabudgetär vergütete Leistungen soll bereits im kommenden Jahr Schluss sein. Hausärzte und Kinder- und Jugendärzte müssen sich auf spürbare Einschnitte einstellen.
Wegfall der Facharztvermittlung
Eine der am häufigsten abgerechneten extrabudgetären Positionen ist vom Aus bedroht: Die EBM-Nummern 03008 (Hausärzte) und 04008 (Kinder- und Jugendärzte) für die Vermittlung dringender Facharzttermine. Mit 16,69 Euro pro Vermittlung mag der Einzelbetrag überschaubar erscheinen – multipliziert mit der Fallzahl ergibt sich jedoch ein relevantes Volumen.
Hausarztpraxis (1.000 Fälle/Quartal): ca. 500 Euro
Kinder- und Jugendärztliche Praxis (1.000 Fälle/Quartal): ca. 170 Euro
Was auf den ersten Blick nach einer Bürokratie-Leistung aussieht, ist in Wahrheit ein zentraler Baustein der hausärztlichen Koordination. Ohne finanziellen Anreiz droht die Vernetzung der Versorgungsebenen zu leiden – mit negativen Folgen für Patienten und Fachärzte gleichermaßen.
Organspende-Beratung gestrichen
Die EBM-Nr. 01480, mit der Ärzte alle zwei Jahre die Organspende-Beratung abrechnen können, entfällt komplett. Die Vergütung von 8,28 Euro war ohnehin eher symbolisch, doch die Signalwirkung ist nicht zu unterschätzen: Eine gesellschaftlich gewünschte Aufklärungsleistung wird entwertet.
Hausarztpraxis (1.000 Fälle/Quartal): ca. 580 Euro
Kinder- und Jugendärzte: Keine nennenswerte Abrechnungsfrequenz
ePA-Anreize fallen komplett weg
Die Digitalisierung der Patientenversorgung hat einen Dämpfer erhalten. Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA, EBM-Nr. 01648) sowie die Aktualisierung (EBM-Nrn. 01431 und 01647) werden nicht mehr vergütet. Damit entfällt der letzte verbliebene finanzielle Anreiz für Ärzte, die ePA aktiv zu pflegen.
| EBM-Nr. | Leistung | Bisherige Vergütung |
|---|---|---|
| 01648 | Erstbefüllung ePA | 11,34 Euro |
| 01431 | Aktualisierung ePA | 0,38 Euro |
| 01647 | Aktualisierung ePA (ohne persönlichen Kontakt) | 1,91 Euro |
Hausarztpraxis (1.000 Fälle/Quartal): ca. 950 Euro – vorwiegend durch die häufig abgerechnete Nr. 01647
Kinder- und Jugendärzte: Deutlich geringere Auswirkungen erwartet
Terminservicestelle: Zuschläge gestrichen
Auch die Zuschläge zur Versichertenpauschale bei Vermittlungen über die Terminservicestelle (TSS) entfallen. Bisher lagen diese zwischen 40 und 200 Prozent, abhängig vom Behandlungstermin. Da die tatsächliche Inanspruchnahme der TSS in den meisten Praxen eher gering ist, bleibt der finanzielle Schaden überschaubar – doch es ist ein weiteres Puzzleteil im Bild eines Systems, das seine Koordinationsleistungen zunehmend als Selbstverständlichkeit behandelt.
Strukturelle Änderungen mit Langzeitwirkung
Weit gravierender als die Streichung einzelner EBM-Nummern sind die systemischen Eingriffe in die Vergütungsarchitektur. Sie betreffen nicht nur das Honorar von heute, sondern die wirtschaftliche Grundlage der Praxis von morgen.
Das Ende des Extrabudgetären
Bisher existierte ein breiter Katalog an Leistungen, die zwingend extrabudgetär vergütet wurden. Künftig beschränkt sich das auf wenige Ausnahmen: nichtärztliche Dialyseleistungen, neue Leistungen in den ersten zwei Jahren ihrer Einführung, die Substitutionsbehandlung sowie bestimmte kinder- und jugendpsychiatrische Leistungen. Alles andere muss sich den Weg in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) erkämpfen – oder bleibt auf der Strecke.
Der Bewertungsausschuss kann zwar weiterhin eine extrabudgetäre Vergütung festlegen, aber nur noch unter strengen Voraussetzungen: Nachweislich muss die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit signifikant erhöht werden – und dies muss mit einer Vergütung innerhalb der MGV nicht erreichbar sein. Praktisch bedeutet das: Die Hürde ist so hoch, dass nur noch in Ausnahmefällen ein positives Votum zu erwarten ist.
Konkret betroffen ist hiervon beispielsweise die Pflegeheimbetreuung nach Abschnitt 37.2 EBM. Diese Leistungen drohen künftig innerhalb der MGV vergütet zu werden – was nichts anderes bedeutet, als dass sie quotiert und damit tendenziell schlechter honoriert werden.
Ausgabenbremse für Prävention
Wie bereits 2011 wird der Ausgabenanstieg der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) gedeckelt. Da darunter auch die auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) basierenden Präventionsleistungen fallen, droht hier eine Quotenregelung. Das wäre fatal: Prävention würde zum Sparobjekt, obwohl sie langfristig Kosten senkt.
Morbidität als Bremse
Bisher wurde die MGV regelmäßig an die tatsächliche Morbiditätsentwicklung angeglichen – ein notwendiger Mechanismus, um sicherzustellen, dass Praxen mit schwereren, komplexeren Patienten nicht systematisch unterfinanziert werden. Diese Anpassung entfällt.
Stattdessen gilt künftig vorrangig der Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Die MGV und der Orientierungspunktwert dürfen sich maximal in Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassenmitglieder entwickeln – und selbst diese werden um ein Prozent gemindert. Das ist eine mathematisch konstruierte Unterfinanzierung, die die Versorgung realer Patienten ignoriert.
Entbudgetierung: Das Zurückrudern
Eine der wichtigsten Errungenschaften der vergangenen Jahre war die sogenannte Entbudgetierung: Wenn der Anteil der haus- und kinderärztlichen MGV für die EBM-Kapitel 03 und 04 sowie für Besuche nicht ausreichte, zahlten die Krankenkassen Ausgleichsbeträge. Damit war sichergestellt, dass diese Leistungen vollständig vergütet werden.
Diese Sicherung wird nun ausgehöhlt. Ab 2027 sollen bei Fallzahlsteigerungen Abschläge auf die Ausgleichszahlungen vereinbart werden. Die Konsequenz: Haus- und Kinderärztliche Leistungen drohen erneut quotiert zu werden. Wer mehr Patienten behandelt, soll künftig dafür bestraft werden, dass er erfolgreich ist.
Hausarztzentrierte Versorgung unter Druck
Auch die hausarztzentrierte Versorgung (HzV) wird nicht verschont. Bisher garantierten feste Preise Planungssicherheit für die teilnehmenden Praxen. Ab 2027 sind Abschläge für die allgemeine Kostendegression bei steigender Teilnehmerzahl zu vereinbaren. Das bedeutet: Je erfolgreicher die HzV bei der Patientengewinnung ist, desto weniger verdienen die Vertragspartner pro Kopf.
Prüfaufträge an den G-BA: Was droht der Prävention?
Neben den sofort greifenden Einschnitten hat der Gesetzentwurf zwei Prüfaufträge an den Gemeinsamen Bundesausschuss gerichtet, die viele Praxen direkt betreffen werden. Beide Fristen laufen bis zum 31. Dezember 2027.
Gesundheitsuntersuchung unter der Lupe
Die klassische Gesundheitsuntersuchung (GU) soll evaluiert werden – mit dem Ziel, sie möglicherweise einzuschränken. Geprüft werden sollen Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit, Untersuchungsinhalte und geschlechtsspezifische Besonderheiten. Besonders brisant: Die Zielerkrankungen könnten auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen und deren Risiken sowie Begleit- und Folgeerkrankungen eingegrenzt werden.
Für die Hausarztpraxis würde das bedeuten, dass ein zentraler Präventionsbaustein zerschlagen wird – zugunsten einer noch engeren Fokussierung, die nicht alle Patientengruppen gleichermaßen abdeckt.
Hautkrebsscreening vor dem Umbau
Auch das Hautkrebsscreening (HKS) steht zur Disposition. Der G-BA soll prüfen, ob ein risikobasiertes, opportunistisches Screening für definierte Risikogruppen das derzeitige flächendeckende System ersetzen kann. Zudem ist eine Anpassung der Häufigkeit der Untersuchungen denkbar.
Dermatologen und Hausärzte, die das HKS regelmäßig anbieten, dürften spätestens hier hellhörig werden: Wenn aus dem flächendeckenden Screen ein Risikoscreen wird, verlieren viele Patienten den Zugang zu einer frühen Diagnose – mit potenziell fatalen Konsequenzen.
Fazit: Ein Gesetz mit Vorwärtswirkung – nach hinten
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist mehr als eine Routine-Korrektur. Es ist ein Einschnitt in die wirtschaftliche Substanz der ambulanten Versorgung, der die ohnehin angespannte Situation in Hausarztpraxen weiter verschärfen dürfte. Die Streichung einzelner EBM-Positionen mag noch verkraftbar sein, doch die systemische Verknappung der MGV, die Ausweitung der Quotierung und die Schwächung der Prävention setzen dort an, wo die Versorgung am verwundbarsten ist.
Was bleibt, ist die Hoffnung auf eine intensive parlamentarische Beratung. Doch angesichts des ambitionierten Zeitraums – Sommerpause, dann Bundestag, dann Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 – ist mit substanziellen Änderungen kaum zu rechnen. Die Ärzteschaft sollte sich darauf einstellen, dass das Gesetz weitgehend so kommt, wie es jetzt vorliegt.
Über den weiteren Fortgang im Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden.
Weiterführender Hinweis: BMG veröffentlicht Referentenentwurf: TSVG-Zuschläge, Organspende-Beratung und ePA-Anreize vor dem Aus? (iww.de/s15586)
