Ein aktueller Rechtsstreit zeigt, wie schnell private Kommunikation zum Datenschutzfall werden kann, sobald sie den eigenen Freundeskreis verlässt und in einem beruflichen Umfeld landet. Im konkreten Fall leitete eine Frau private WhatsApp-Nachrichten einer ehemaligen Freundin gezielt an eine Person im Umfeld von deren Arbeitgeber weiter – mit der Folge, dass der Betroffenen daraufhin gekündigt wurde. Die Frage, die daraus einen Datenschutzfall macht: Hätte die Weiterleitung unterbleiben müssen, weil sie gegen die DSGVO verstieß?
Was ist die “Haushaltsausnahme”?
Um diese Frage zu beantworten, muss zuerst geklärt werden, ob die DSGVO hier überhaupt gilt. Denn die Verordnung enthält eine Ausnahme, die sogenannte Haushaltsausnahme: Wer personenbezogene Daten ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken verarbeitet, muss sich nicht an die DSGVO halten. Ein privates Telefonbuch, ein Familienchat, ein Urlaubsfoto im engsten Kreis – all das fällt normalerweise darunter. Die entscheidende Frage in diesem Fall: Verlässt man diesen geschützten privaten Bereich schon dadurch, dass man private Informationen über jemanden gezielt an eine Person weiterleitet, die beruflich mit dieser Person zu tun hat – selbst wenn das eigene Motiv rein persönlich war, etwa Ärger oder Rache?
Zwei Gerichte, zwei Meinungen
Genau darüber sind sich die Gerichte uneinig. Die erste Instanz sagte: Sobald die Weiterleitung einen beruflichen Adressaten hat und reale berufliche Folgen auslöst, ist das kein rein privater Vorgang mehr – die DSGVO greift, ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist möglich. Die zweite Instanz sah es umgekehrt: Entscheidend sei allein das Motiv der absendenden Person, und das war rein persönlich – also bleibt es bei der Haushaltsausnahme, die DSGVO greift nicht. Weil diese Frage für ganz Europa einheitlich beantwortet werden muss, liegt sie jetzt beim Europäischen Gerichtshof. Eine Entscheidung wird frühestens in einem Jahr erwartet.
Warum das für Praxisteams wichtig ist
Für Praxisteams ist das relevant, weil genau dieses Muster im Alltag vorkommt: Private Nachrichten über Kolleginnen, Kollegen oder auch Patientinnen und Patienten, die in einer WhatsApp-Gruppe des Teams landen oder gezielt an die Praxisleitung weitergegeben werden. Solange der EuGH nicht entschieden hat, lässt sich nicht sicher vorhersagen, ob ein Gericht das als privaten Vorgang einstufen würde oder als DSGVO-relevante Datenverarbeitung mit entsprechender Haftung.
Was MEDI Südwest empfiehlt
Private Nachrichten, die Informationen über andere identifizierbare Personen enthalten, sollten nicht ungefragt innerhalb des Praxisteams weitergeleitet werden – unabhängig davon, wie harmlos die Absicht erscheint. Wer unsicher ist, ob eine Information geteilt werden darf, sollte eher zurückhaltend sein und im Zweifel die oder den Datenschutzbeauftragten der Praxis fragen, bevor etwas weitergeleitet wird. Das gilt besonders dann, wenn die Weiterleitung absehbar Konsequenzen für die betroffene Person haben könnte, etwa arbeitsrechtlicher Art – genau das war im vorliegenden Fall der Auslöser des Rechtsstreits.
MEDI Südwest verfolgt das Verfahren weiter und informiert, sobald der EuGH entschieden hat.
Quelle: Datenschutz-Praxis.
