Arztpraxen, die ihren Patientinnen und Patienten künftig ein Attest über Vorerkrankungen als Anspruchsnachweis für eine vorrangige Corona-Schutzimpfung ausstellen, müssen hierbei keine Details angeben. Eine formlose Bescheinigung, dass eine entsprechende Erkrankung besteht, ist nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums ausreichend.
Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilt, genügt es demnach, wenn ein Arzt seinem Patienten bescheinigt, dass eine Erkrankung im Sinne von § 3 Ziffer 2 bzw. von § 4 Ziffer 2 der Impfverordnung vorliegt. In den beiden Paragrafen sind die Krankheiten aufgeführt, bei denen eine Impfung prioritär erfolgen sollte.
Die KBV hatte eine entsprechende Anfrage an das Bundesgesundheitsministerium gerichtet, um das Ausstellen der Atteste zumindest aufwandsarm und praktikabel zu gestalten. Ihrer Forderung, gänzlich auf ärztliche Bescheinigungen zu verzichten, war die Politik nicht gefolgt. Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die jetzt gefundene Lösung relevant.
Ärztliche Atteste derzeit noch nicht erforderlich
Erforderlich werden die Atteste erst ab der Priorisierungsgruppe zwei bzw. drei. Denn aktuell werden vor allem Bewohnerinnen und Bewohner und Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen sowie Personen über 80 Jahre geimpft.
Nach der Impfverordnung der Bundesregierung benötigen Patientinnen und Patienten mit Vorerkrankungen der Priorisierungsstufen zwei und drei (hohe bzw. erhöhte Priorität) ein ärztliches Attest, damit sie ihren Anspruch auf eine vorrangige Impfung nachweisen können. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Betreffende nicht schon aufgrund seines Alters bevorzugt Anspruch hat: Priorisierungsgruppe zwei ab 70 Jahre, drei ab 60 Jahre. Hier kann der Nachweis über den Personalausweis erfolgen.
Pauschale Vergütung von 5 Euro
Für die Ausstellung der Atteste erhalten Ärztinnen und Ärzte laut der Impfverordnung eine pauschale Vergütung von 5 Euro (Abrechnungsnummer 88320). Hinzu kommen 0,90 Euro, wenn der Versand per Post erfolgt (Abrechnungsnummer 88321). Die Abrechnung erfolgt über die Quartalsabrechnung auf dem Sammelschein “Corona TestV”.