neue Abrechnungspositionen für Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen
Der Bewertungsausschuss hat am 22. Juni 2016 neue Abrechnungspositionen für Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen in einem neuen EBM-Kapitel 37 beschlossen. Neu aufgenommen wurden Zuschläge zu den Versicherten- bzw. Grundpauschalen, Zuschläge zu Besuchen nach den Nrn. 01410 und 01413 sowie eine Vergütung für patientenorientierte Fallbesprechungen. Damit soll die Betreuung der Patienten in Pflegeheimen durch eine verbesserte Vernetzung und Kooperation der betreuenden Ärzte und Pflegekräfte optimiert werden. Auch diese neuen EBM-Positionen gelten bereits seit 1. Juli 2016.
KBV und Krankenkassen haben als Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag- Ärzte (BMV-Ä) eine Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen („Versorgung in Pflegeheimen“) getroffen. Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz wurde der Bewertungsausschuss verpflichtet, eine Vergütungsregelung zu treffen, nach der die zusätzlichen ärztlichen und Kooperations- und Koordinationsleistungen in Kooperationsverträgen, die den Anforderungen nach § 119b Absatz 2 SGB V entsprechen, vergütet werden. Dies ist mit dem Beschluss vom 22. Juni 2016 geschehen.
Die neuen Leistungen des Kapitels 37 können nur von Ärzten abgerechnet werden, die mit Heimen spezielle Kooperationsverträge abgeschlossen haben. MEDI Südwest wird Verträge in Heimen abschließen und wieder über die Einzelheiten informieren. Die Anlage 27 zum BMV-Ä „Versorgung in Pflegeheimen“ ist die Grundlage für Kooperationsverträge zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und Vertragsärzten. Damit wird der erhöhte Aufwand der Ärzte im Kooperationsvertrag honoriert, unter anderem für die Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen sowie der pflegerischen Versorgung, die Kooperation mit weiteren Ärzten und einbezogenen Pflegefachkräften, den Besuch des Patienten und die patientenorientierten Fallkonferenzen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Der Betreuungszuschlag GOP37100 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für die Betreuung von Patienten in einem Pflegeheim, mit dem ein Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht |
13,05 EUR |
GOP37102 Zuschlag zu den Nrn. 01410 oder 01413 für die Betreuung von Patienten in einem Pflegeheim, mit dem ein Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht | 13,05 EUR |
ACHTUNG: Die Nrn. 37100 und 37102 sind im Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnungsfähig | |
Der Koordinationszuschlag Im Kooperationsvertrag ist ein koordinierender Vertragsarzt zu bestimmen. Nur dieser kann für seine koordinierende Tätigkeit und die Steuerung des multiprofessionellen Behandlungsprozesses die Nr. 37105 abrechnen. GOP37105 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt – Einmal im Behandlungsfall |
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Der Besuchszuschlag GOP37113 Mitbesuche in stationären Pflegeheimen werden durch einen Zuschlag zur Nr. 01413 gefördert, in in einem Pflegeheim, mit dem ein Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht |
11,06 EUR |
Der Fallkonferenzenzuschlag |
6,68 EUR |
ACHTUNG: Die Nr. 37120 ist höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Sie kann auch bei einer telefonischen Fallkonferenz berechnet werden. |