Streitthema Laboruntersuchugen

Wer veranlasst welche Laborwerte? Zuständigkeiten, Abläufe und Rechtsgrundlagen

Wer veranlasst welche Laborwerte?

Zuständigkeiten, Abläufe und Rechtsgrundlagen im Überblick
Die Frage, wer Laborwerte anfordern muss, führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten – besonders an der Schnittstelle zwischen Haus- und Fachärzten. Dabei ist der Grundsatz eindeutig: Die Praxis, die einen Laborwert für Diagnostik oder Therapie benötigt, muss ihn selbst veranlassen. Was das im Alltag konkret bedeutet, erläutert dieses Dokument – strukturiert nach Versorgungssituationen.
Grundprinzip Die medizinische Verantwortung – fachlich, forensisch und wirtschaftlich – liegt stets bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Wer einen Laborwert für die eigene Behandlung benötigt, muss ihn selbst veranlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Untersuchung im eigenen Labor oder durch ein externes Labor erfolgt.

Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 8 BMV-Ä, § 12 SGB V sowie die jeweilige Musterweiterbildungsordnung.

Hausärztliche Praxis: Basisdiagnostik und Langzeitüberwachung

Die Hausarztpraxis trägt in mehreren typischen Versorgungssituationen die Laborverantwortung:

  • Sie erstellt die Verdachts- bzw. Ausgangsdiagnose und veranlasst die notwendigen Basislaborwerte – etwa CRP oder BSG bei Verdacht auf eine entzündliche Skeletterkrankung.
  • Sie übernimmt die Laborüberwachung bei der hausärztlichen Dauerbehandlung – insbesondere bei Patienten mit Dauermedikation, chronischen Erkrankungen oder Multimorbidität.
  • Nach Abschluss einer fachärztlichen Behandlung übernimmt die Hausarztpraxis wieder die kontinuierliche Betreuung und Laborüberwachung – auch dann, wenn die Laborparameter ursprünglich auf fachärztliche Empfehlung hin angepasst wurden.

Das gilt insbesondere für fachärztlich induzierte Dauermedikationen: Sobald sich die Patientin oder der Patient wieder in der Behandlungsverantwortung der Hausarztpraxis befindet, liegt auch die Laborüberwachung bei ihr.

Fachärztliche Praxis: Differenzialdiagnostik im eigenen Fachgebiet

Fachärztliche Praxen veranlassen ergänzende oder erstmalige laborgestützte Diagnostik, wenn diese zur fachärztlichen Diagnose oder Therapie notwendig ist. Dabei gilt:

  • Die Laborwerte dürfen nicht über die überweisende Praxis angefordert werden – die Anforderung muss direkt durch die fachärztliche Praxis erfolgen.
  • Voraussetzung ist, dass die Fragestellung inhaltlich zum Fachgebiet gehört und Bestandteil der Weiterbildung ist.
  • Die Durchführung kann im eigenen Labor oder durch externe Leistungserbringer erfolgen.
„Wird ein Laborwert für die eigene Behandlung benötigt, muss er selbst veranlasst werden – unabhängig davon, ob die Untersuchung im eigenen Labor oder durch ein externes Labor erfolgt.”
— KV Rheinland-Pfalz, Häufig nachgefragt: Veranlassung von Laborleistungen

Zusammenarbeit bei Überweisungen

An der Schnittstelle zwischen Haus- und Facharzt besteht eine klare Aufgabenteilung:

Praxis Aufgabe
Hausärztliche Praxis Veranlasst die Basisdiagnostik, die die Überweisung begründet.
Fachärztliche Praxis Führt die weiterführende Diagnostik durch, die für die fachärztliche Diagnose erforderlich ist.
Beide Seiten Tauschen vorliegende Befunde aus, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden.
Nach Rückübernahme Laborüberwachung wieder in hausärztlicher Verantwortung – auch wenn sie auf fachärztlicher Empfehlung beruht.

Ausnahme Radiologie: Kreatinin und TSH vor Kontrastmittelgabe

Radiologische Praxen sind strukturell in der Regel nicht darauf ausgerichtet, Laboruntersuchungen unmittelbar vor einer Untersuchung selbst durchzuführen. Bei bestimmten Risikokonstellationen – etwa vor einer Kontrastmittelgabe – werden Kreatinin- oder TSH-Werte benötigt, damit die Untersuchung im Rahmen eines einzigen Termins stattfinden kann.

In diesen Fällen ist die überweisende Praxis gehalten, diese Werte vorab zu bestimmen und zu übermitteln. Bereits bestehende, nach EBM und BMV-Ä erlaubte kollegiale Strukturen für die Bestimmung dieser Parameter können beibehalten werden.

Präoperative Diagnostik

Die Praxis, die die Operationsvorbereitung durchführt, veranlasst auch die dafür notwendigen Laborwerte. Wird die präoperative Diagnostik hausärztlich nach EBM 31.1.2 abgerechnet, muss die Hausarztpraxis die Laborleistungen selbst durchführen oder auf eigene Kosten beauftragen – eine Weiterleitung der Laboranforderung an andere Stellen ist nicht zulässig.

Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung

Bei vor- oder nachstationären Leistungen nach § 115a SGB V führt das Krankenhaus die notwendigen Laboruntersuchungen selbst durch oder beauftragt sie intern. Die einweisende Praxis stellt vorhandene Befunde zur Verfügung, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden – sie ist jedoch nicht verpflichtet, neue Laborwerte auf Veranlassung des Krankenhauses zu erheben.

Klärung im Zweifelsfall: Kollegiales Miteinander

Bei Unsicherheiten über die Zuständigkeit – etwa bei komplexen Behandlungsverläufen oder unklarer Aufgabenteilung nach fachärztlicher Mitbehandlung – sollten Haus- und Fachärztinnen und -ärzte kollegial Rücksprache halten. Das Ziel ist nicht bürokratische Abgrenzung, sondern eine patientenorientierte Versorgung mit klaren Verantwortlichkeiten, wirtschaftlichem Handeln und ohne unnötige Doppeluntersuchungen.

Hinweis von MEDI Südwest

Die Regelungen zur Laborveranlassung sind eindeutig – führen aber im Praxisalltag häufig zu Rückfragen, besonders wenn Patientinnen und Patienten mit der Erwartung kommen, dass der Hausarzt „mal schnell noch” Laborwerte für den Facharzt mit anfertigt. Diese Erwartung ist verständlich, aber rechtlich und wirtschaftlich nicht haltbar. Wer im Zweifel ist, findet die zuständige Ansprechperson in der eigenen KV. MEDI Südwest unterstützt seine Mitglieder bei Abrechnungsfragen und steht für fachliche Orientierung zur Verfügung.

Quelle: KV Rheinland-Pfalz, „Häufig nachgefragt: Veranlassung von Laborleistungen – Zuständigkeiten, Abläufe und rechtliche Grundlagen” · § 24 Abs. 8 BMV-Ä · § 12 SGB V · § 115a SGB V · EBM 31.1.2