Verbandmittel oder sonstiges Produkt zur Wundbehandlung? G-BA schärft Abgrenzung

Am 02.12.2020 ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft getreten, mit dem die Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung besser gelingen soll. Diese Einordnung ist für den Vertragsarzt von Bedeutung, weil sie sich unmittelbar auf die Verordnungsfähigkeit des jeweiligen Produkts auswirkt. Ist es ein Verbandmittel, so kann es unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit direkt zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden, ist es jedoch ein sonstiges Produkt zur Wundbehandlung, so muss es als Medizinprodukt in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt sein.

Der G-BA unterscheidet bei den Verbandmitteln die sogenannten eineindeutigen Verbandmittel von denen mit ergänzenden Eigenschaften.

Eineindeutige Verbandmittel

Als eineindeutige Verbandmittel verordnungsfähig werden solche Produkte eingeordnet, die ausschließlich

  • oberflächengeschädigte Körperteile bedecken,
  • Körperflüssigkeiten von diesen aufsaugen oder
  • beides leisten (bedecken und aufsaugen) oder
  • als Gegenstände zur individuellen Erstellung von Verbänden nicht oberflächengeschädigter Körperteile
  • stabilisieren,
  • immobilisieren oder
  • komprimieren
    sowie
  • Fixiermaterial.

Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften

Die Verbandmittel, die hierunter zu subsumieren sind, müssen als Mindestvoraussetzung geeignet sein, einen der beiden oben zuerst genannten Zwecke (also bedecken/aufsaugen bzw. stabilisieren/immobilisieren/komprimieren) zu erreichen. Das ist auch die Hauptwirkung. Diese Hauptwirkung besteht insbesondere auch dann, wenn die Produkte ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper zusätzlich

  • 1. feucht halten,
  • 2. Wundexsudat binden,
  • 3. Gerüche binden,
  • 4. ein Verkleben mit der Wunde verhindern (antiadhäsiv) bzw. atraumatisch wechselbar sind,
  • 5. reinigen oder
  • 6. antimikrobiell sind.

Nach Inkrafttreten dieser Regelung des G-BA am 02.12.2020 besteht noch eine zwölfmonatige Übergangsregelung (also bis Dezember 2021). In dieser Übergangszeit dürfen alle Produkte, die bereits vor dem 11.04.2017 auf GKV-Kosten verwendet werden konnten, weiterhin zulasten der GKV erbracht werden. Die Kennzeichnung der Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV durch die Hersteller wird in den Arzneiverordnungsmodulen der Praxisverwaltungssysteme (PVS) voraussichtlich spätestens zum Ende der Übergangszeit angezeigt werden und ist damit für den Arzt direkt erkennbar. Die Verpflichtung zu einer wirtschaftlichen Verordnungsweise bleibt natürlich bestehen!