Wesentliche Anhebung der Gebühren
Die Gebühren für ärztliche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 51 ÄV – UV-GOÄ festgelegt im Leistungs- und Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zum ÄV – UV-GOÄ). Für Leistungen, die ab dem 01.10.2017 erbracht werden, erhöhen sich diese Gebühren um acht Prozent. Weitere Erhöhungen bis zum 01.10.2020 erfolgen stufenweise um jeweils drei Prozent ab dem 01.10.2018, ab dem 01.10.2019 sowie ab dem 01.10.2020.
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Anästhesiologische Leistungen
Innerhalb der neuen Nrn. 462 bis 477a werden neue Leistungsbeschreibungen und Gebühren für anästhesiologische Leistungen eingeführt. Hier sind z. B. obligatorische Begleitleistungen wie die Nrn. 602, 614, 650 und 617 neben Anästhesieleistungen ausgeschlossen.
Die Gebühren der Nrn. 462 bis 476 sind von den Gebührenerhöhungen ausgenommen. Die Nrn. 450, 453, 460, 461, 462, 463, 470, 471, 472, 473, 474 und 475 in der bisherigen Fassung entfallen. Unverändert bleiben die Nrn. 451, 452 und 469.
Die bisherige Definition der Narkosezeiten (10 Minuten vor Operationsbeginn bis 10 Minuten nach Operationsende) wurde neu gefasst. Ab dem 01.10.2017 gilt für alle Allgemeinanästhesien eine Dauer von 25 Minuten vor Operationsbeginn bis 25 Minuten nach Operationsende. Dabei ist die OP-Zeit künftig mit der Schnitt-/Naht-Zeit identisch definiert.
Änderungen bei den Berichtsvordrucken (erst ab 01.04.2018)
Zum 01.04.2018 werden folgende Berichtsvordrucke gestrichen, geändert oder neu eingeführt.
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Wichtig | Die Nrn. 137 und 138 sind von den Gebührenerhöhungen ab dem 01.10.2018 ausgenommen.
Neu: Behandlungsplan für Chemotherapie
Neu eingeführt wird die Nr. 19a (Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt). Die Gebühr beträgt für die allgemeine Heilbehandlung 13,41 Euro, für die besondere Heilbehandlung 16,70 Euro.
Wichtige Neuerung außerhalb der Beschlüsse vom 22.08.2017
Nach den Grundsätzen zum ambulanten Operieren in der gesetzlichen Unfallversicherung dürfen D-Ärzte ohne Schwerpunktbezeichnung „Unfallchirurgie“ bzw. Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“ nur die in den Zuschlagsnrn. 443 bis 445 mit „*“ gekennzeichneten Leistungen erbringen. Diese Liste wird ab sofort um Nr. 2354 (Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung [mit Metallplatten] aus großen Röhrenknochen) erweitert. Damit können nun alle D-Ärzte (auch ohne Schwerpunktbezeichnung) diese Leistung erbringen. Auch kinderchirurgisch tätige D-Ärzte dürfen die Nr. 2354 UV-GOÄ künftig abrechnen.