Neue Versorgungspauschale
Ab dem 1. Juli 2026 führt der EBM eine neue Zuschlagszahl ein: Die Nr. 03110 ermöglicht Hausärzten im Folgequartal nach Abrechnung der Versorgungspauschale (Nr. 03100) eine zusätzliche Vergütung für Patienten mit intensivem Betreuungsbedarf. MEDI Südwest erläutert die wichtigsten Regelungen.
Voraussetzung: intensiver Betreuungsbedarf
Die Nr. 03110 ist als Zuschlag zur Nr. 03100 konzipiert und kann nur dann abgerechnet werden, wenn der Patient im Folgequartal nach der Abrechnung der Versorgungspauschale einen intensiven Betreuungsbedarf aufweist. Was genau darunter zu verstehen ist, definiert der EBM nicht näher. Die Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
Beispiele für einen intensiven Betreuungsbedarf finden sich im AAA-Beitrag „EBM-Nr. 03110: Was ist unter ’intensivem Betreuungsbedarf’ zu verstehen?“. Die Einschätzung obliegt letztlich der ärztlichen Professionalität.
Die Nr. 03110 kann ausschließlich von der Hausarztpraxis berechnet werden, die im Vorquartal bei dem betreffenden Patienten auch die Nr. 03100 („einfache Versorgungspauschale“) abgerechnet hat. Ohne 03100 im Vorquartal ist keine Abrechnung der Nr. 03110 möglich.
Die Leistung im Detail
Wie die Nr. 03100 ist auch die neue Nr. 03110 nur einmal im Behandlungsfall (im Quartal der Behandlung) und höchstens zweimal im Krankheitsfall (innerhalb von vier Quartalen) berechnungsfähig. Voraussetzung ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) oder ein APK im Rahmen einer Videosprechstunde.
Die KVen und die Praxisverwaltungssysteme (PVS) werden den Zuschlag mit zwei Unterpositionsnummern umsetzen:
| EBM-Position | Leistung | Punkte | Euro* |
|---|---|---|---|
| 03110 | Zuschlag im Folgequartal der Berechnung der Nr. 03100 für Patienten mit intensivem Betreuungsbedarf | — | — |
| (03113) | ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr | 152 | 19,37 |
| (03114) | ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr | 173 | 22,04 |
* Orientierungspunktwert 2026: 12,7404 Cent. Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) mit ausschließlich Hausärzten erhalten einen Aufschlag von 11 Prozent.
Abrechnungsausschlüsse
Wie bei der Versorgungspauschale Nr. 03100 können im selben Behandlungsfall weder die Versichertenpauschale nach Nr. 03000 noch die Chronikerpauschalen nach den Nrn. 03220/03221 berechnet werden.
Darüber hinaus sind für die Behandlung desselben Patienten durch denselben Vertragsarzt, der im Vorquartal die Nr. 03100 abgerechnet hat, folgende Positionen nicht berechnungsfähig:
- Nr. 01430 (Verwaltungskomplex)
- Nr. 01431 (ePA-Zuschlag zu den Nrn. 01430, 01435 und 01820)
- Nr. 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale)
- Nrn. 01437, 01700, 01701, 12222 bis 12224, 37314 und 37714 (für die meisten Hausärzte nicht relevant)
Alle übrigen Abrechnungspositionen, insbesondere Gespräche und Sonografien, können auch neben der Nr. 03110 berechnet werden.
Die 8-Prozent-Begrenzungsregel
Die Nr. 03110 kann nicht unbegrenzt abgerechnet werden. Die Häufigkeit ist auf 8 Prozent der Behandlungsfälle begrenzt, für die im Vorquartal die Nr. 03100 abgerechnet worden war. Die Rundung erfolgt kaufmännisch.
Bei 60 Behandlungsfällen mit Abrechnung der Nr. 03100 im Vorquartal kann die Nr. 03110 in 5 Fällen abgerechnet werden (8 % von 60 = 4,8; kaufmännisch gerundet auf 5). Werden mehr als 5 Fälle abgerechnet, quotiert die KV die Bewertung. Bei beispielsweise 10 abgerechneten Fällen beträgt die Bewertung dann nur 50 Prozent.
Hausärzte sollten ihre Abrechnung daher sorgfältig planen und die 8-Prozent-Grenze im Blick behalten, um finanzielle Einbußen durch Quotierung zu vermeiden.
MEDI Südwest – Ihr Partner für Abrechnungsfragen
MEDI Südwest informiert seine Mitglieder regelmäßig über aktuelle Abrechnungsregelungen, EBM-Änderungen und deren praktische Umsetzung in der Hausarztpraxis.
