Abrechnung der Bürgertestungen

Mit Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 3. März 2021 wurde festgelegt, dass jede Bürgerin und jeder Bürger im Rahmen der Verfügbarkeit wöchentlich einen Anspruch auf einen SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest hat, der auch in Arztpraxen durchgeführt werden kann.

Wann dürfen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte den Coronatest durchführen?

Ärztinnen und Ärzte können bei asymptomatische Personen, egal ob gesetzlich versichert oder nicht, den PoC-Test einmal wöchentlich durchführen und abrechnen. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Person den Test wünscht.

Vor der Testung muss die Person darlegen, dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (zum Beispiel durch Vorlage des Personalausweises oder ähnlich). Es besteht für die Praxen bzw. Einrichtungen keine Prüfpflicht der Häufigkeit.

Bitte beachten Sie, dass alle dargestellten Regelungen nur für Testungen nach der Testverordnung gelten – nämlich für Personen ohne COVID-19-Symptome. Bei allen Personen mit COVID-19-Symptomen gelten die Vorgaben der vertragsärztlichen Versorgung.

Informationen für vertragsärztliche Praxen

  • Sie benötigen für die Testung Ihres Personals im Rahmen der TestV kein mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst abgestimmtes Testkonzept.
  • Monatlich ist die Kostenerstattung für bis zu 10 PoC-Antigentests für Personal in Arztpraxen möglich
  • Bei Testungen des eigenen Personals von Vertragsarztpraxen rechnen Vertragsärzte nur die Sachkosten für den PoC-Test ab; der Abstrich von Praxispersonal in Vertragsarztpraxen kann nicht vergütet werden. Dies gilt auch, wenn sich Vertragsarztpraxen gegenseitig testen. 
  • Das Gespräch, der Abstrich und die Erstellung eines Zeugnisses wird immer dann vergütet, wenn die Einrichtung, deren Personal untersucht werden soll, nicht selbst testen darf. Das gilt in erster Linie für nichtärztliche Praxen von Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden und anderen medizinischen Heilberufen. 
  • Sofern bei der Anwendung eines PoC-Antigentests das Abstrichmaterial nicht Teil des Testkits ist, ist das Abstrichmaterial vom Anwender des PoC-Antigentests selber zu beschaffen.
  • Positive Antigentests sollen mit einem Nukleinsäurenachweis bestätigt werden. Nach der geänderten Testverordnung werden diese Bestätigungstests mittels Nukleinsäurenachweis für die Bestätigung eines positiven Labor-Antigentests nach der TestV vergütet. 

Falls Sie eine Auflistung in der Liste des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz (LSJV) als Testanlaufstelle für „Bürgertests“ wünschen, besteht die Möglichkeit, dass Sie sich auf der Website des LSJV registrieren.

Die Schutzausrüstung sowie die jeweiligen PoC-Tests sind nicht über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu beziehen. Die Beschaffung und Bevorratung der entsprechenden Materialien muss durch die teilnehmenden Vertragsarztpraxen (hierzu zählen auch die Corona-Ambulanzen/-Sprechstunden) oder sonstige nicht von Hilfsorganisationen aufgebauten Teststellen eigenständig erfolgen.

Bundeseinheitliche Abrechnungsnummern

Die Abrechnung erfolgt über die Quartalsabrechnung, aber ohne Personenbezug. Sämtliche erbrachten Leistungen nach den Abrechnungsnummern 88310 bis 88313 werden auf einem einzigen Schein (ambulante Behandlung) mit folgenden Daten abgerechnet.

ABRECHNUNGSNUMMERBEZEICHNUNGEURO
88310TestV Abstrich, Gespräch, Ergebnismitteilung15,00€
88311TestV Schulung70,00€
88312TestV PoC-Antigentest entstandene Sachkostenmax. 9,00€
88313TestV Gespräch ohne Testung5,00€
Abrechnungsziffern Bürgertest
KVRLP_Testung_asymptomatische_Personen_SARS-CoV-2