Abrechnung von Videosprechstunde – Anschubfinanzierung

Folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) können für die Videosprechstunde seit 01.10.2019 abgerechnet werden:

  • GOP 01439: Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde (88 Punkte / 9,52 Euro)
  • GOP 01450: Technik- und Förderzuschlag (40 Punkte / 4,33 Euro / extrabudgetär)
  • GOP 1451: Förderung (92 Punkte je A-P-K) wird von der KV bis Höchstwert (4.620 Punkte) zugesetzt, sofern die Praxis mindestens 15 Videosprechstunde im Quartal durchgeführt hat. Befristet bis 30.09.2021

Videosprechstunden sollen eine persönliche Vorstellung in der Praxis ersetzen. Daher ist die Konsultation nur über die GOP 01439 berechnungsfähig, sofern im gleichen Behandlungsfall keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale durch einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ausgelöst wird. Andernfalls ist die Konsultation über die Videosprechstunde bereits als Teil der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abgegolten und die GOP 01439 nicht berechnungsfähig.

Eine weitere Voraussetzung zur Abrechnung der GOP 01439 ist, dass der Patient in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal in der Praxis persönlich vorstellig geworden sein muss.

Der Zuschlag 01450 ist auch neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig und soll die Kosten für den Videodienst abdecken. Er ist gedeckelt auf 47 Videosprechstunden pro Quartal (maximal 1.899 Punkte / 205,52 Euro).

Bei einigen Gebührenordnungspositionen (z.B. Behandlung von Wunden, eines Decubitus sowie Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates), die mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall voraussetzen, kann einer dieser Kontakte durch eine Videosprechstunde ersetzt werden.