Achtung: Honorarabzug droht!

Die KBV wie auch die KV RLP appellieren an die Vertragsärzte und -psychotherapeutenschaft, bis Ende Juni einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) zu bestellen, damit ihnen keine Sanktionen drohen. Zugleich setzten sich die Ärztevertretungen für das Aussetzen der Sanktionen in Bezug auf die elektronische Patientenakte ein, wenn die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind.

Wir verweisen auf das heutige KV-RLP Schreiben, das allen KV Mitgliedern auch per Post zugegangen ist:

Pflicht zur elektronischen Patientenakte – eHBA vor dem 1. Juli bestellen

Die Krankenkassen sind seit Anfang des Jahres verpflichtet, ihren Versicherten auf Wunsch eie elektronische Patientenakte (ePA) in Form einer App zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung ist für die Versicherten jedoch freiwillig.

Für alle Praxen sollte es nach den Plänen der Bundesregierung zum 1. Juli 2021 losgehen. Bis dahin müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten darauf vorbereitet sein, Daten über die Telematikinfrastruktur (TI) in die ePA zu übertragen oder auszulesen. Den Praxen, die die Voraussetzungen für die ePA nicht pünktlich erfüllen, droht laut Gesetz eine Kürzung des Honorars um ein Prozent. Ausgenommen sind ermächtigte Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen, die die IT-Infrastruktur eines Krankenhauses nutzen. Diese müssen sich bis zum 31. Dezember 2021 an der TI angeschlossen und ePA-ready sein.

Die für die ePA benötigten TI-Komponenten, ein Software-Update für den ePA-Konnektor sowie ein ePA-Modul für das Praxisverwaltungssystem sind jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht für alle Praxen verfügbar oder bestellbar. Lediglich der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation – der nicht funktional, aber rechtlich vorhanden sein muss – kann von allen Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beantragt werden.

Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Gesundheit einer Übergangsphase zugestimmt. Praxen sollen demnach den eHBA noch vor dem 1. Juli 2021 verbindlich bestellen. Die oben genannten erforderlichen ePA-Komponenten, mit denen die Praxen auf die ePA lesend- und schreibend zugreifen können, sollen bestellt bzw. installiert werden, sobald die zugelassenen Komponenten von dem für die jeweilige Praxis verantwortlichen Dienstleistungsunternehmen zur Verfügung gestellt wurden.

Nachweis ePA-ready und eHBA

Die KV RLP benötigt jetzt noch keine Nachweise von Ihnen. Dieser wird zum einen automatisch über die neuen Feldkennungen in die Abrechnungsdatei geschrieben. Darüber erhält die KV RLP mit der Quartalsabrechnung den Nachweis, dass Konnektor und Praxisverwaltungssystem ePA-ready sind.

Auszahlung TI-Pauschale für Konnektor-Update

Zum anderen muss jede Praxis, sobald sie auf die ePA zugreifen kann und mindestens ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) verfügbar ist, ihre ePA-Betriebsbereitschaft über den Mitgliederbereich (Menüpunkt Anträge > Nachweis TI-Anwendungen) online nachweisen. An dieser Stelle wird erst die fristgerechte Bestellung abgefragt. Danach erfolgt automatisch die Auszahlung der TI-Pauschale. Das Einreichen von Bestellbestätigungen und Rechnungen ist nicht erforderlich.

Wichtige Informationen zum eHBA

Der lesende und schreibende Zugriff auf die ePA erfolgt über den Praxisausweis (SMC-B). Der eHBA ist also technisch nicht für die ePA erforderlich, es muss jedoch mindestens ein eHBA vorhanden sein, um rechtlich auf medizinische TI-Anwendungen zugreifen zu dürfen. Er ist bereits für die Beantragung eines Praxisausweises sowie für die qualifizierte elektronische Signatur des Notfalldatensatzes erforderlich.

Ab 1. Oktober 2021 benötigen dann alle Ärztinnen und Ärzte, angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie Weiterbildungs- und Entlastungsassistentinnen und -assistenten zwingend einen eigenen eHBA um die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnen zu können. Die eAU wird dann automatisch über den KIM-Dienst an die jeweilige Krankenkasse übermittelt. Hierzu benötigt jede Betriebsstätte eine eigene KIM-Adresse. Zum 1. Januar 2022 wird ist dann die Signatur des eRezepts verpflichtend.

Die quartalsweise Finanzierung des eHBA in Höhe von 11,63 Euro (etwas weniger als die Hälfte der Kosten) erhalten jedoch nur Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, über ZA-Genehmigung angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Dieser Betrag wird mit dem Honorar (Anlage 3g) erstattet.