Ältere Gesundheitskarten verlieren 2019 ihre Gültigkeit  

Wenn Krankenkassen ihren Versicherten die neuen G2-Gesundheitskarten zusenden, fehlt häufig der Hinweis darauf, dass die bisher verwendeten Karten gesperrt sind. Sofern Praxen bereits an die Telematik-Infrastruktur (TI) angebunden sind, werden ältere Varianten wie die G1+ Karten von den Konnektoren abgelehnt. Im Display des Kartenterminals erscheint dann eine entsprechende Fehlermeldung. Daher rät die KV RLP den Praxen dringend dazu, ihre Patienten darauf hinzuweisen, ab 1. Januar 2019 nur noch die neuen Karten der „Generation Zwei“ (G2) beim Besuch mitzubringen. Auf Wunsch stellt die KV RLP den Praxen ab Mitte November entsprechende Patienteninformationen und Wartezimmerplakate zur Verfügung

Sobald die neuen Konnektoren installiert wurden, müssen die Praxen die Versichertenstammdaten der gesetzlich Versicherten aktuell halten. Der Abgleich dieser Daten ist bei jedem Arzt-Patienten-Kontakt nach Anlage 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte obligatorisch und wird gegenüber der KV RLP mit den Abrechnungsunterlagen automatisiert nachgewiesen. Andernfalls droht eine pauschale Honorarkürzung vertragsärztlicher Leistungen um ein Prozent.

Software-Update von alten mobilen Kartenterminals nur noch bis Ende 2018

Eine wichtige Änderung betrifft Praxen, die über ältere mobile Kartenterminals verfügen: Modelle wie das ORGA 930 M oder das ZEMO VML-GK2, können noch bis zum Jahresende per Software-Update aktualisiert werden. Die Aktualisierung ist notwendig, um auch zukünftig verschlüsselte Gesundheitskarten auslesen zu können. Nach dem Update wird für den Betrieb des mobilen Kartenterminals zwingend ein Praxisausweis oder ein elektronischer Heilberufsausweis der Generation Zwei benötigt. Die Zulassungen für Software-Updates auf Bestandsgeräte sind bis Ende dieses Jahres befristet.

Aufgrund der bisher schleppend verlaufenden flächendeckenden Ausstattung der Praxen mit Konnektoren hat die Bundesregierung den ursprünglich vorgesehenen Termin zur TI-Anbindung vom 31. Dezember 2018 auf den 30. Juni 2019 verlängert. Die Fristverlängerung haben die Fraktionen von Union und SPD über einen Änderungsantrag zum Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) auf den Weg gebracht. Voraussetzung ist allerdings, dass Praxisinhaber bis zum Jahresende einen Anschluss bestellt und den Vertrag unterzeichnet haben müssen. Dieser Vertragsabschluss muss gegenüber der KV nachgewiesen werden. Andernfalls greifen die Honorarsanktionen.

Anschluss zum richtigen Zeitpunkt bestellen

In diesem Zusammenhang empfiehlt die KV RLP, mit Bestellungen noch bis Anfang Dezember 2018 zu warten. Bis dahin wird voraussichtlich feststehen, wie genau der Nachweis der Bestellungen erbracht werden soll. Eine Bestellung der Komponenten zum jetzigen Zeitpunkt ist nur dann sinnvoll, wenn der Anbieter garantiert, dass sämtliche Kosten von den zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband vereinbarten Pauschalen abgedeckt sind.

Nach den Regelungen der TI‐Finanzierungsvereinbarung bemisst sich die Erstattungshöhe nach dem Datum des erstmaligen Abgleichs der Versichertenstammdaten – nicht nach dem Bestelldatum. So gesehen besteht das Risiko, dass sich die Pauschalen zwischen der Bestellung und der Installation noch verringern können. Auch die Bestellung zum 31. Dezember 2018 garantiert nicht automatisch eine Installation der Komponenten vor dem 30. Juni 2019

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