Ein Vertragsarzt oder -psychotherapeut darf auf die Richtigkeit einer Überweisung vertrauen, wenn diese nicht als Fälschung erkennbar ist. Durfte der überweisende Arzt die konkrete Überweisung gar nicht vornehmen, so haftet der überweisende Arzt für die Folgen. Dies entschied das Sozialgericht (SG) Düsseldorf (Urteil vom 31.07.2019, Az. S 2 KA 114/17).
Formale und inhaltliche Prüfung der Überweisung
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä grundsätzlich ist der Azt an den Überweisungsschein gebunden. Er muss aber zu prüfen, ob die Überweisung
- auf dem entsprechenden Vordruck ausgestellt ist,
- eine BSNR sowie eine Unterschrift enthält und
- nicht offensichtlich als Fälschung zu erkennen ist.