Analogabrechnungsempfehlung für den SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat

Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hat eine Abrechnungsempfehlung mit Datum vom 11.12.2020 verabschiedet. Demnach erfolgt die Abrechnung wie folgt:
analog Nr. 4648 GOÄ „Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand“,
Gebühr beim 1,15fachen Satz: 16,76 Euro

Achtung: Mit dieser Gebühr sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel M der GOÄ auch die Kosten für das Test-Kit bzw. das Test-Kärtchen abgegolten.

Ergänzende Hinweise der Bundesärztekammer:

  • Zusätzlich zum analogen Ansatz der Nr. 4648 GOÄ kann der Nasopharynx-Abstrich zur Entnahme von Abstrichmaterial nach der Nr. 298 GOÄ berechnet werden.
  • Bei asymptomatischen Patienten kann für eine ggf. durchgeführte Beratung die Nr. 1 GOÄ, für eine ggf. ausgestellte kurze Bescheinigung über das Testergebnis die Nr. 70 GOÄ abgerechnet werden.
  • Bei symptomatischen Patienten können weitere Leistungen erforderlich sein.
  • Zur Abrechnung eines ggf. erhöhten Hygieneaufwands im Rahmen der COVID-19-Pandemie kann vorerst bis zum 31.03.2021 zusätzlich die Nr. 245 GOÄ analog zum 1,0fachen Satz berechnet werden (Voraussetzung ist ein Arzt-Patienten-Kontakt).