Arztpraxen erhalten Zuschlag für allgemeine Hygienekosten ab dem 01.01.2022

Alle Vertragsarztpraxen erhalten im kommenden Jahr einen Zuschlag als Ausgleich für allgemeine Hygienekosten. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss im 15.11.2021 gegen die Stimmen der Krankenkassen entschieden und damit die jahrelange Hängepartie beendet.

Umsetzung

Alle Arztpraxen erhalten ab Januar 2022 einen einheitlichen Zuschlag in Höhe von 2 Punkten (dies entspricht bei einem Orientierungswert von 11,2662 Cent für 2022 ca. 22,5 Cent) auf die jeweilige Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale. Ausgenommen hiervon sind Behandlungsfälle mit ausschließlichem Videokontakt. Die Zusetzung dieses Zuschlags erfolgt automatisch durch die KV. In der Honorarabrechnung sind diese Zuschläge künftig unter der EBM-Nr. 03020 (Hausärzte 2 Punkte bzw. 0,225 Euro) bzw. 04020 (Kinder- und Jugendärzte) zu finden.

Bei durchschnittlich ca. 900 Behandlungsfällen je Hausarzt und Quartal resultiert aus dieser Beschlussfassung ein vergleichsweise niedriger Betrag von etwa 810 Euro jährlich. Für Kinder- und Jugendärzte errechnet sich aus durchschnittlich 1.050 Behandlungsfällen und Quartal ein Betrag von etwa 946 Euro jährlich.

Zwar werden diese Zuschläge von den Krankenkassen nicht extrabudgetär vergütet, sondern sind Bestandteil der um 98 Mio. Euro erhöhten MGV. Es wird jedoch angenommen, dass alle KVen diese Zuschläge ungekürzt mit dem Orientierungswert vergüten werden.

Die KBV hat angekündigt, über die Hygienekosten bei speziellen Leistungen, insbesondere bei ambulanten Operationen, weiter zu verhandeln. Ob und inwieweit auch spezielle haus- und kinderärztliche Leistungen in diese Verhandlungen einbezogen werden, ist allerdings völlig offen.