Aus für Krankmeldung per Telefon!

Mit Ausbruch der Corona-Pandemie wurde die telefonische Krankschreibung eingeführt. Im Krankheitsfall konnten Patienten so auf einen Besuch in der Arztpraxis verzichten. Nun endet die Regelung nach über drei Jahren.

Husten, Halskratzen, Schnupfen: Bei diesen Symptomen war bisher eine Krankschreibung ohne persönliches Erscheinen in der Arztpraxis möglich. Seit 2020 können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei leichten Atemwegserkrankungen auch telefonisch krankschreiben lassen.

Die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege endet am 31. März. Das gilt ebenso für das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes. 

Muss ich wegen einer Krankmeldung zwingend in die Praxis?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich weiterhin auch online per Videosprechstunde krankschreiben lassen. Diesen Service bieten immer mehr Hausarztpraxen an.

Die Krankschreibung nach einer Videosprechstunde gilt in der Regel für höchstens sieben Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Video ist nur möglich, wenn Patientinnen und Patienten zuvor persönlich in der Arztpraxis untersucht wurden. Die Folgekrankschreibung gilt dann auch für einen längeren Zeitraum.

Die Patienten müssen aber der Praxis bekannt und dort in den letzten 24 Monaten mindestens einmal persönlich untersucht worden sein. Wer also noch nie persönlich in der Praxis war, kann nach einer Videosprechstunde nicht krankgeschrieben werden.

Patienten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Videosprechstunde, selbst wenn die Arztpraxis diese anbietet, sagt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Entscheidend ist die medizinische Einschätzung der behandelnden Ärzte.