Die Abfrage von Symptomen und Risikofaktoren einer COVID-19-Infektion im Vorwege eines
Praxisbesuchs dient dem Zweck, die Patienten und Beschäftigten der Praxis bzw. Gesundheitseinrichtung dadurch bestmöglich zu schützen, dass Patienten in begründeten Verdachtsfällen nicht ungeschützt mit anderen Patienten oder medizinischem Personal in Kontakt kommen. Die entsprechende Datenverarbeitung kann somit hinsichtlich der anfallenden Gesundheitsdaten auf Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO i. V. m. den einschlägigen infektionshygienischen Vorschriften und angesichts einschlägiger Nebenpflichten des Behandlungsvertrags auf Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO als Rechtsgrundlage gestützt werden.