E-Rezept für Heime ungeeignet

Die Integration von E-Rezepten für Bewohner:innen von Pflegeheimen stellt Ärzt:innen vor diverse Schwierigkeiten, insbesondere wenn die elektronische Gesundheitskarte (eGK) für die Einlösung verwendet werden soll. Die Nutzung der eGK ist für Pflegeheimbewohner derzeit nicht praktikabel, da viele Heime erst ab Juli 2025 über einen TI-Anschluss verfügen müssen.

Als Alternative besteht die Möglichkeit, dass die Arztpraxis ein E-Rezept erstellt, den Token ausdruckt und diesen an das Pflegeheim übermittelt oder zur Abholung bereitstellt. Dies kommt beispielsweise in Frage, wenn das Pflegeheim eine Verordnung für eine Dauermedikation anfordert.

Eine weitere Hürde ist das Zuweisungsverbot, das Ärzt:innen daran hindert, Rezepte direkt an Apotheken zu übermitteln. Eine Ausnahme gemäß § 12a ApoG ist möglich, wenn das Pflegeheim von einer öffentlichen Apotheke zentral versorgt wird, ein entsprechender Vertrag besteht und die Bewohner:innen ihre Zustimmung zur Versorgung durch diese Apotheke geben.

Erfüllt das Pflegeheim diese Vorgaben, kann die Arztpraxis das E-Rezept direkt an die zentral versorgende Apotheke senden. Fehlt jedoch die Einwilligung der Bewohner:innen, muss das Rezept dem Pflegeheim oder der betroffenen Person zugestellt werden. Alternativ bleibt bei Arztbesuchen im Pflegeheim die Möglichkeit, ein Papierrezept auszustellen.

Zuweisungsverbot

Grundlagen sind § 31 Absatz 2 Musterberufsverordnung für Ärzte (MBO) und § 11 Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG). Darüber hinaus gilt § 24 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) – kein Einrichten einer Rezeptsammelstelle in einer Arztpraxis.