Hintergrund ist, dass die gematik den alten G1-Karten zum 30. Juni die Zulassung entzogen hat und die Karten somit ungültig sind. G1+-Karten und G2-Karten bleiben gültig.
Da die Praxen noch nicht mit Konnektoren ausgestattet sind, die ungültige Karten erkennen sollen, hat die KBV die Softwarehäuser beauftragt, die Praxisverwaltungssysteme entsprechend anzupassen. Ungültige G1-Karten werden damit ab Oktober vom PVS abgelehnt; die Versichertendaten können nicht mehr eingelesen werden.
Dieser Fall dürfte in der Praxis allerdings nur selten vorkommen, denn laut KBV habe lediglich eine Krankenkasse eine Zulassung für die Ausgabe von G1-Karten erhalten. Die Versicherten, so heißt es beim GKV-Spitzenverband, wurden zudem inzwischen mit neuen Karten ausgestattet. Somit dürften keine oder nur sehr wenige G1-Karten im Umlauf sein.
Wichtige Informationen für die Praxen:
Nur die Karten der ersten Generation (G1) können ab 1. Oktober nicht mehr in das PVS eingelesen werden. G1+-Karten und G2-Karten sind weiterhin gültig.
Die ungültigen G1-Karten unterscheiden sich optisch nicht von den weiterhin gültigen G1+-Karten. Praxen sollten deshalb wie gewohnt jede eGK einlesen. Sollte darunter eine alte G1-Karte sein, wird sie durch die Praxissoftware als ungültig erkannt und vom System abgelehnt.
Die Generationsnummer ist auf der eGK rechts oben unter dem Schriftzug “Gesundheitskarte” aufgedruckt. Dabei steht bei Karten der Generation 1 und bei Karten der Generation 1+ jeweils “G1”, bei Karten der zweiten Generation “G2”.
G1: Äußerlich nicht erkennbar, ob gültig oder ungültig
Bei Karten mit der Aufschrift “G1” ist damit äußerlich nicht erkennbar, ob es sich um eine ungültige G1-Karte oder eine gültige G1+-Karte handelt. Deshalb sollten Praxen diese Karten immer erst einlesen und auf keinen Fall automatisch wegen äußerlichen Merkmalen ablehnen.
Wird die Karte vom PVS als nicht mehr zugelassen erkannt, empfiehlt es sich, zunächst den Patienten zu fragen, ob er von seiner Krankenkasse bereits eine neue Karte erhalten und vielleicht nur aus Versehen die alte Karte vorgelegt hat. Anderenfalls sollte sich der Patient schnellstens an seine Kasse wenden.
In medizinischen Notfällen Ersatzverfahren anwenden
Kann der Patient keine gültige Karte vorlegen, können Ärzte und Psychotherapeuten nach zehn Tagen eine Privatvergütung verlangen. Die müssen sie jedoch erstatten, wenn der Patient bis Quartalsende eine gültige eGK oder einen gültigen Anspruchsnachweis vorlegt.
In medizinischen Notfällen können Ärzte das Ersatzverfahren anwenden. Dazu werden die Daten des Versicherten wie Name und Geburtsdatum, Krankenkasse, Versichertenart, Postleitzahl und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer aus der Patientendatei genutzt oder händisch auf Grund der Angaben des Patienten erhoben.