Geänderte Testverordnung bei symptomfreien Personen

In der Verordnung zur Testung von asymptomatischen Personen wurden zum 2. Dezember 2020 vor allem bestehende Regelungen angepasst und präzisiert beziehungsweise eine neue Leistung aufgenommen.

Neu ist unter anderem, dass die Kosten für Schnelltests jetzt mit bis zu neun Euro erstattet werden. Außerdem können Ärzte fünf Euro für das Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung eines Kontaktes abrechnen, wenn im Anschluss keine Testung erfolgt.

In der Verordnung zur Testung von asymptomatischen Personen wurden vor allem bestehende Regelungen angepasst und präzisiert. Ein Schwerpunkt liegt auf der präventiven Testung von Personal in Gesundheitseinrichtungen. Außerdem steht jetzt fest, dass die Kosten für Tests bei symptomfreien Einreisenden aus Risikogebieten nach dem 15. Dezember nicht mehr übernommen werden. Die überarbeitete Fassung der Testverordnung (TestV) gilt seit 2. Dezember.

Klarstellung zum Abstrich bei Personaltestungen

Eine Klarstellung betrifft die präventive Testung von Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeinrichtungen. In der TestV ist jetzt eindeutig geregelt, in welchen Fällen Ärzte, durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragte Dritte oder die Testzentren den Abstrich (15 Euro) abrechnen dürfen.

Der Abstrich wird demnach immer dann vergütet, wenn die Einrichtung, deren Personal untersucht werden soll, nicht selbst testen darf. Das gilt in erster Linie für nichtärztliche Praxen von Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden und anderen medizinischen Heilberufen. Sie dürfen ihr Personal zwar mit einem Antigentest vorsorglich auf das Coronavirus untersuchen lassen, den Test aber nicht selbst durchführen.

In allen anderen Fällen werden nur die Kosten für den Antigentest übernommen. So können Ärzte, die sich und ihr Personal regelmäßig testen, die Kosten für den PoC-Antigentest abrechnen, nicht aber den Abstrich. Das gilt auch, wenn sie symptomfreie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Pflegeheimen vorsorglich testen. Pflegeheime gehören zu den Einrichtungen, die nach einer Schulung durch einen Arzt Personal, Bewohner und Besucher selbst testen dürfen.

Ärzte können diese Schulungen von nichtärztlichem Personal zur Anwendung von PoC-Antigentests nach der geänderten TestV einmal alle zwei Monate je Einrichtung durchführen und abrechnen. Bisher war dies nur einmal pro Einrichtung möglich.

Monatlich bis 10 Tests für Personal in Arztpraxen

Für die Beschaffung und Nutzung von PoC-Antigentests gibt es neue zulässige Höchstmengen, in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Rettungsdiensten zum Beispiel zehn Tests je Beschäftigten pro Monat.

Neu ist ferner, dass nunmehr auch Patienten in Tageskliniken, ambulanten Hospizdiensten und der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung präventiv getestet werden können – auch vor der Aufnahme.

Positive Antigentests sollen mit einem Nukleinsäurenachweis bestätigt werden. Nach der geänderten Testverordnung werden diese Bestätigungstests mittels Nukleinsäurenachweis für die Bestätigung eines positiven Labor-Antigentests nach der TestV vergütet. Diese Bestätigungsdiagnostik erfolgt zudem aus demselben Untersuchungsmaterial und muss nicht extra beim Labor beauftragt werden.

Bestätigungstests nach PoC-Antigentesten gelten hingegen weiterhin als Krankenbehandlung. Die Beauftragung erfolgt über das Muster 10C und die Abrechnung folglich nach EBM.

Wesentlichen Neuerungen ab 2. Dezember

  • Die Testung von Einreisenden aus Risikogebieten nach Testverordnung entfällt zum 15. Dezember 2020.
  • Sachkosten für PoC-Antigen-Tests werden mit neun Euro vergütet (alt: sieben Euro).
  • Das ärztliche Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung eines Kontaktes, bei denen eine SARS-CoV-2-Testung nicht durchgeführt wurde, wird mit fünf Euro vergütet.
  • Ärztliche Schulungen von nichtärztlichem Personal zur Anwendung von PoC-Antigentests können einmal alle zwei Monate je Einrichtung durchgeführt und abgerechnet werden (alt: einmal pro Einrichtung).
  • Kontaktpersonen nach Paragraf 2 TestV haben bis zu 10 Tage nach dem Kontakt Anspruch auf eine Testung; dieser Anspruch wird auf 14 Tage nach dem Kontakt verlängert, wenn eine 14 tägige Quarantäne vom ÖGD angeordnet wurde und die Testung damit zur Verkürzung der Quarantäne dient.
  • Der Kreis der Einrichtungen für präventive Testungen wurde erweitert um: 
    • Patienten, die in Tageskliniken, ambulanten Hospizdiensten und der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung behandelt oder betreut werden (auch vor der Aufnahme)
  • Für die Beschaffung und Nutzung von PoC-Antigentests gibt es neue zulässige Höchstmengen, zum Beispiel zehn Tests pro Monat je Tätigem in Arztpraxen.
  • Eine Klarstellung betrifft die präventive Testung von Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeinrichtungen:   
    • Die ärztliche Leistung (Abstrich, Beratung und ggf. Ausstellen einer Bescheinigung) wird nur vergütet, wenn die Einrichtung, deren Personal untersucht werden soll, nicht selbst testen darf. Das gilt für nichtärztliche Praxen von Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden und anderen medizinischen Heilberufen. Sie dürfen ihr Personal zwar mit einem Antigentest vorsorglich auf das Coronavirus untersuchen lassen, den Test aber nicht selbst durchführen.
    • In allen anderen Fällen werden nur die Kosten für den Antigentest übernommen. So können Ärzte, die sich und ihr Personal regelmäßig testen, einen Labor-Antigentest veranlassen oder die Kosten für den PoC-Antigentest abrechnen, nicht aber den Abstrich. Das gilt auch, wenn sie symptomfreie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Pflegeheimen vorsorglich testen. Pflegeheime gehören zu den Einrichtungen, die nach einer Schulung durch einen Arzt Personal, Bewohner und Besucher selbst testen dürfen.
  • Bestätigungstests mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) nach einem positiven Antigentest im Labor werden nach der Testverordnung abgerechnet und vergütet. Bestätigungstests nach PoC-Antigentesten gelten hingegen weiterhin als Krankenbehandlung. Die Abrechnung erfolgt folglich nach EBM.