Gesundheitsuntersuchung: KBV und Kassen vereinbaren Übergangsfrist

Für alle gesetzlich Versicherten, bei denen der letzte Check-up im Jahr 2017 stattgefunden hat, ist die Wiederholungsuntersuchung bis zum 30. September möglich. Auf diese Übergangsfrist bei der reformierten Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene haben sich KBV und Krankenkassen heute verständigt.

MEDI hakt nach    
Wir hatten heute noch darüber informiert, dass aus Sicht der KBV und der KVen die umstrittene Drei Jahresfrist ab sofort gilt. Dies hätte dann zur Folge gehabt, dass Praxen unter Umständen bereits vereinbarte GU-Termine wieder absagen müssen, wenn man nicht in Regressgefahr kommen wollte. Diese Auffassung hatte auch die KV-RLP noch auf Nachfrage durch MEDI Südwest vertreten. Dort hatte man keinerlei Kenntnis, dass eine Übergangsregelung in Planung war, auf die MEDI hingewiesen hatte.

Übergangsfrist bis Ende September 
KBV und Krankenkassen haben auf die auch von MEDI Südwest geäußerte Kritik reagiert und sich auf eine Übergangsfrist verständigt: Danach ist es möglich, dass für Versicherte, bei denen im Jahr 2017 die letzte Gesundheitsuntersuchung durchgeführt wurde, die Wiederholungsuntersuchung bis zum 30. September 2019 terminiert sein kann.

Für alle gesetzlich Versicherten ab 35 Jahren, bei denen die letzte Gesundheitsuntersuchung im Jahr 2018 (und später) stattgefunden hat, gilt das neue dreijährige Untersuchungsintervall. Wurde 2018 eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt, kann der nächste Check-up wieder ab dem Jahr 2021 erfolgen.

Wir freuen uns, dass die KBV und die Krankenkassen zumindest in diesem Punkt die berechtigte Kritik aufgenommen und letztlich eingelenkt und den Ärzten eine massive Regressgefahr erspart haben.

An der grundsätzlichen Kritik zu den längeren Untersuchungsintervallen und den damit verbundenen finanziellen Verlusten für die Ärzte hat sich aber nichts geändert.