Für alle gesetzlich Versicherten, bei denen der letzte Check-up im Jahr 2017 stattgefunden hat, ist die Wiederholungsuntersuchung bis zum 30. September möglich. Auf diese Übergangsfrist bei der reformierten Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene haben sich KBV und Krankenkassen heute verständigt.
MEDI
hakt nach
Wir hatten heute noch darüber informiert, dass aus Sicht der KBV
und der KVen die umstrittene Drei
Jahresfrist ab sofort gilt. Dies hätte dann zur Folge gehabt, dass Praxen
unter Umständen bereits vereinbarte GU-Termine wieder absagen müssen, wenn man
nicht in Regressgefahr kommen wollte. Diese Auffassung hatte auch die KV-RLP noch
auf Nachfrage durch MEDI Südwest vertreten. Dort hatte man keinerlei Kenntnis,
dass eine Übergangsregelung in Planung war, auf die MEDI hingewiesen hatte.
Übergangsfrist
bis Ende September
KBV und Krankenkassen haben auf die auch von MEDI Südwest geäußerte
Kritik reagiert und sich auf eine Übergangsfrist verständigt: Danach ist es möglich, dass für
Versicherte, bei denen im Jahr 2017 die letzte Gesundheitsuntersuchung
durchgeführt wurde, die Wiederholungsuntersuchung bis zum 30. September 2019
terminiert sein kann.
Für alle gesetzlich Versicherten ab 35 Jahren, bei denen die letzte Gesundheitsuntersuchung im Jahr 2018 (und später) stattgefunden hat, gilt das neue dreijährige Untersuchungsintervall. Wurde 2018 eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt, kann der nächste Check-up wieder ab dem Jahr 2021 erfolgen.
Wir freuen uns, dass die KBV und die Krankenkassen zumindest in
diesem Punkt die berechtigte Kritik aufgenommen und letztlich eingelenkt und
den Ärzten eine massive Regressgefahr erspart haben.
An der grundsätzlichen Kritik zu den
längeren Untersuchungsintervallen und den damit verbundenen finanziellen
Verlusten für die Ärzte hat sich aber nichts geändert.