09.11.2017 – Die Frist-Verlängerung für die Einführung des Versichertenstammdatenmanagements ist jetzt beschlossene Sache. Damit muss der Online-Datenabgleich erst ab 1. Januar 2019 durchgeführt werden – ein halbes Jahr später als bislang vorgesehen. Einer entsprechenden Verordnung hatte der Bundesrat am Freitag zugestimmt.
Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, wonach bisher eine Anbindung der Praxen an die Telematikinfrastruktur (TI) nicht möglich war, da die notwendigen Komponenten wie Konnektor und Kartenterminal bislang noch nicht zur Verfügung standen. Der Anschluss ist erforderlich, damit Praxen die Daten des Versicherten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgleichen und aktualisieren können.
Die KBV begrüßt diesen Schritt: „Wir haben stets vehement darauf hingewiesen, dass die Frist angesichts der noch immer fehlenden Technik zu kurz ist“, betonte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel. Zudem würden die damit verbundenen Honorarkürzungen die Falschen treffen.
Versichertenstammdaten aktuell halten
Bei dem Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) geht es darum, die Versichertenstammdaten der gesetzlich Krankenversicherten, die auf der eGK gespeichert sind, aktuell zu halten. Bislang können diese Informationen zwar in der Praxis eingelesen, aber nicht aktualisiert werden. Zudem können niedergelassene Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nicht elektronisch prüfen, ob die Karte gültig ist.
Mit der Einführung der TI ist dieser Online-Datenabgleich nicht nur möglich, sondern nach dem E-Health-Gesetz auch Pflicht. Anderenfalls drohen den Ärzten und Psychotherapeuten solange Honorarkürzungen von pauschal einem Prozent, bis die Prüfung durchgeführt wird.
Die Verordnung tritt einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Quelle: KBV – Frist für Einführung des VSDM bis Dezember 2018 verlängert
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