Kurative PCR Testungen (GOP 02402 und 02403) seit 01.04.2022 gestrichen

Die meisten Sonder-Abrechnungsregelungen, die den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Coronapandemie zur Verfügung gestellt worden waren, sind zum 31.03.2022 ausgelaufen. Kurative Abstriche für symptomatische Patienten werden sei 01.04.2022 nicht mehr extra honoritert. Auch die 01434 wurde gestrichen.

Personen ohne Symptome haben unverändert Anspruch auf COVID-19-Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Verordnung bis zum 30. Juni unverändert verlängert. Damit sind auch Bürgertestungen weiterhin möglich.

Bürgerinnen und Bürger können weiterhin mindestens einmal in der Woche einen Schnelltest erhalten. Auch Tests bei Kontaktpersonen, in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, vor ambulanter OP, Klinik- oder Reha-Aufenthalt oder nach Ausbrüchen der Infektion beispielsweise in Schulen werden nach der Testverordnung weiterhin finanziert.

PCR-Tests in Arztpraxen

Arztpraxen können somit nach der Coronavirus-Testverordnung auch weiterhin PCR-Tests bei asymptomatischen im Labor veranlassen oder mit einem PoC-NAT-Testsystem selbst durchführen und abrechnen. Dies gilt ebenso für die Bestätigungstests nach einem positiven Antigentest, die mittels PCR-Test im Labor oder als PoC-NAT-Testsystem erfolgen müssen. Wird der PCR-Test im Labor beauftragt, erfolgt dies wie bisher mit dem Formular OEGD.

Der Abstrich wird in allen Fällen nach der Testverordnung mit acht Euro vergütet. Die Abrechnung erfolgt weiterhin über die Kassenärztliche Vereinigung.

Sonderregelung für kurative Testung entfällt

PCR-Tests bei gesetzlich versicherten Patienten mit COVID-19-Symptomen werden nicht nach der Testverordnung, sondern über den EBM abgerechnet. Die Beauftragung des Labors erfolgt wie bisher mit dem Formular 10C.

Die Sonderregelung, nach der Abstrich-Leistungen zusätzlich vergütet wurden, hat der Bewertungsausschuss bisher nicht über den 31. März hinaus verlängert. Die Gebührenordnungspositionen 02402 (Zusatzpauschale: 73 Punkte oder 8,22 Euro) und 02403 (Zuschlag: 64 Punkte oder 7,21 Euro) wurden folglich gestrichen. Deswegen wird der Abstrich bei kurativen PCR-Testungen seit 1. April als „nicht gesondert abrechnungsfähige Leistung“ mit der Versicherten-, Grund-, Konsiliar- beziehungsweise Notfallpauschale vergütet. Die GOP ist weiterhin mit der bis zum 30. Juni befristeten Pseudonummer 88240 zu kennzeichnen.

Ineffektive Bürgertests werden honoriert – Ärzte sollen kurative Diagnostik selbst zahlen

Es ist aus MEDI Sicht nicht nachvollziehbar, warum Testungen asymptomatischer Patienten, die wenig Nutzen entfalten und dazu noch sehr teuer sind weiter bezahlt werden, während die Testungen in den Praxen wieder in der Grundpauschale versenkt werden soll.

Damit zeigt sich wieder ganz deutlich, dass sich für die Entscheidungsträger in Politik und auch GBA die Pandemie ausschliesslich in den Kliniken und den Pflegeeinrichtungen abspielt. Dort werden auch dementsprechend Leistungen für leere Betten oder auch Coronaboni für Angestellte gezahlt. Während sich in den Arztpraxen 95% des Pandemiegeschehens abspielt und auch das Personal massiven Belastungen ausgesetzt ist, wartet man dortet auf solche Maßnahmen aber vergeblich.

Also bekommen mal wieder alle Ihr Geld und die niedergelassen Ärztinnen und Ärzte sind die Idioten.

Es ist eine absolute Unverschämtheit jetzt den Ärzten auch noch die Kosten für kurative Tests aufzudrücken und sinnbildlich für die fehlende Wertschätzung der ambulanten Medizin.