Leichenschau-ab 2020 mehr Geld

Liebe MEDI-Südwest Mitglieder,

            
die ärztliche Leichenschau wird ab 01.01.2020 besser honoriert.

Zukünftig wird differenziert in ein Honorar

  • für eine vorläufige Leichenschau (Nr. 100 GOÄ; für Hausärzte ein eher seltener Fall) und  
  • für eine eingehende Leichenschau inkl. Angaben zu Todesart und Todesursache (Nr. 101 GOÄ).    

Dieses wird mit 110,51 EUR (Nr 100) und 165,77 EUR (Nr. 101) festgesetzt.

unbekannte Leiche und besondere Todesumstände

Zusätzlich gibt es nach Nummer 102 GOÄ einen Zuschlag (27,63 EUR) zu den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen

In beiden Situationen muss der zeitliche Mehraufwand mindestens zehn Minuten ausmachen.

Einfacher Gebührensatz, keine Steigerung

Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Steigerung ist nicht erlaubt.

Mindestzeiten bei der Leichenschau beachten

Sowohl die vorläufige Leichenschau (mindestens 20 Minuten), also auch die eingehende Leichenschau (mindestens 40 Minuten) wurden mit Mindestzeiten versehen, die bereits im Vorfeld zu konträren Diskussionen über die Sinnhaftigkeit solcher Zeitvorgaben geführt haben. Diese Mindestzeiten werden in der Begründung zum Gesetzestext damit erklärt, dass es sich um Durchschnittszeiten bei leitliniengerechtem Vorgehen bei einer Leichenschau handelt.

Unterschreiten der Mindestzeit

Ebenfalls neu ist eine auf 60 Prozent reduzierte Berechenbarkeit der Leistungen nach den Nrn. 100 und 101, wenn die Mindestzeit unterschritten wird, jedoch eine Grenze von 50 Prozent nicht unterschreitet. Bei diesen reduzierten Leistungen wird die Zeit des Aufsuchens allerdings nicht mitberücksichtigt.
Das ist auch einer der Hauptkritikpunkte an der Neuregelung der Leichenschau. Der Zeitaufwand des Hausbesuchs wird, anders als beim Besuch eines Kranken, weiterhin nicht adäquat vergütet.

Aktenstudium und Einholung von Auskünften erforderlich

Neu in die Leistungslegende aufgenommen ist die Vorgabe, dass sowohl eventuell erforderliches Aktenstudium (z. B. einer umfangreichen Krankenakte) als auch das Einholen weiterer Auskünfte bei Verwandten oder Angehörigen medizinischer Fachberufe und Institutionen Teil der jeweiligen Leistung gemäß Nr. 100 bzw. 101 ist. Damit sind automatisch die Nrn. 4 und/oder 60 GOÄ nicht gleichzeitig abrechenbar. Auch ein Besuch ist weiterhin ein fakultativer Teil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.

Ihr MEDI Südwest Team