MEDI Info 245A bis 31.12.2020

Corona-Antigen-Test ‒ 32779 nur für Laborärzte
Vertragsärzte können ab dem 1. Oktober Antigennachweise auf das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Laborärzten beauftragen. Ausgenommen von der neuen Leistung sind allerdings Schnelltests wie vorgefertigte Reagenzienträger oder Reagenzienzubereitungen.
Das sieht die neue Labor-GOP 32779 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vor.

Für die Überweisung an das Labor zur Durchführung eines solchen Tests ist nicht der Vordruck Muster 10C, sondern der „normale“ Vordruck, also Muster 10, zu verwenden.

Zur Vermeidung einer Belastung des Laborbudgets ist die Ausnahmekennziffer 32006 auf dem Abrechnungsschein anzugeben. Der Ziffernkranz dieser Ausnahmekennziffer wurde um die Nr. 32779 erweitert.

Änderungen bei der Testung symptomatischer Patienten aufgrund Corona App
Der Leistungsinhalt der bisher ausschließlich für den Abstrich aufgrund einer Meldung „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App berechnungsfähigen EBM-Nr. 02402 wurde erweitert: Seit dem 01.10.2020 kann der (bisher mit der Versicherten-/Grundpauschale abgegoltene) Abstrich auch bei symptomatischen Patienten mit der Nr. 02402 abgerechnet werden.

Die Bewertung der Nr. 02402 wurde allerdings von bisher 91 Punkte (10,00 Euro) auf nun 73 Punkte (8,02 Euro) reduziert. Die Nr. 02402 kann bis zu viermal im Behandlungsfall berechnet werden. Dafür kann die Pauschale nunmehr auch bei der PCR-Testung (GOP 32816) und bei der neuen Antigen-GOP angesetzt werden.

Obligat ist nur mehr die Entnahme des oropharyngealen oder nasopharyngealen Abstrichs. Gespräch und ärztliches Attest sind nun fakultativer Leistungsinhalt.

ACHTUNG:
Die EBM-Nr. 02402 spielt aber in der täglichen Praxis kaum eine Rolle, da Testungen aufgrund der Corona-Warn-App so gut wie nicht vorkommen.
Deswegen wird für die meisten Praxen auch weiterhin die 97700 in den meisten Fällen bei der Testung symptomatischer Patienten angesetzt.

245 A bis 31.12.2020 verlänger, ab nur zum 1fachen Satz
Die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger haben ihre Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nach Nummer 245 GOÄ analog im Rahmen einer Kompromisslösung zum 1fachen Satz in Höhe von 6,41 EUR verlängert. Ursprünglich sollte die Abrechnungsempfehlung, die initial bis zum 30. Juni 2020 befristet war, nach der Verlängerung zum 30. September 2020 auslaufen.

Aufgrund der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens und unter Beachtung vergleichbarer Regelungen, wie z. B. im Rahmen von Behandlungen im Durchgangsarztverfahren (Covid-19 Pauschale der Unfallversicherungsträger für Durchgangsärzte: 4 EUR pro Behandlungstag), wird die Regelung nach Nummer 245 GOÄ analog zum 1fachen Satz in Höhe von 6,41 EUR je Sitzung mit unmittelbarem Arzt-Patienten-Kontakt bis zum Jahresende (31.12.2020) fortgeführt.

Aus Sicht von MEDI Südwest ist die Senkung der Gebürennummer auf den 1fachen Satz nicht nachvollziehbar. Die Kosten für die umfangreichen Hygienemaßnahmen sind nicht gesunken, ganz im Gegenteil steigen die Kosten für Einweghandschuhe gerade massiv. Die PKV beteiligt sich damit nicht in ausreichender Form an den pandemiebedingten Kosten der Praxen.

Die Ärzteschaft muss diese somit zum größten Teil selbst tragen.