Ab dem 15. März 2022 gilt bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Covid-19.
Alle in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 20a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, der Einrichtungsleitung zu diesem Stichtag einen der folgenden Nachweise vorzulegen:
- Impfnachweis
- Genesenennachweis
- Ärztliches Attest, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist
Wird kein Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, so sind die Einrichtungen verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter an die Gesundheitsämter zu melden.
Für diese Meldung stellt das Land Rheinland-Pfalz ab dem 15. März ein Meldeportal zur Verfügung. Alle Einrichtungen, die ab diesem Zeitpunkt Meldungen vornehmen müssen, finden im Folgenden das Registrierungsformular für das Meldeportal.