Die komplizierte Regelfallsystematik wird abgelöst: Es wird künftig nicht mehr unterschieden in
Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls. Stattdessen gibt es einen
Verordnungsfall und daran geknüpft eine sogenannte orientierende Behandlungsmenge.
Die Formulierung „orientierende Behandlungsmenge“ soll deutlich machen, dass sich der Arzt bei der
Heilmittelverordnung an dieser Menge orientiert, aber je nach medizinischem Bedarf des Patienten davon abweichen kann.
Problematisch ist derzeit die rechtssichere Bemessung des „behandlungsfreien Intervall“ von zwölf Wochen, erst danach handelt es sich um einen neuen Regelfall und es ist erst dann möglich, eine neue Erstverordnung auszustellen.
Künftig ist das Datum der letzten Heilmittelverordnung entscheidend:
› Liegt es noch keine sechs Monate zurück, wird der bisherige Verordnungsfall fortgeführt. Die
„orientierende Behandlungsmenge“ gilt ebenfalls fort, wobei auch darüber hinaus verordnet werden
kann, wenn es medizinisch erforderlich ist.
› Liegt das Datum sechs Monate oder länger zurück, wird ein neuer Verordnungsfall ausgelöst.
Die Änderungen gelten ab 1. Oktober 2020