Neue TI-Pauschalen – Voraussetzungen / Nachweise

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG ) hat der Gesetzgeber die Finanzierung der TI Ausstattung auf monatliche Pauschale umgestellt. Wir möchten Ihnen einen Überblick geben, wwelche Voraussetzungen die neue Pauschale hat und auf was zu achten ist.

Die Pauschalen sind abhängig von:

  • Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs
  • Ausstattungsgrad,
  • Praxisgröße.

Folgende, notwendige Ausstattung mit folgenden Komponenten müssen vorhanden sein:

  • Konnektor: Einbox , Rechenzentrum oder TI Gateway
  • stationäres eHealth Kartenterminal
  • elektronischer Heilberufsausweis ( eHBA
  • Praxisausweis (SMC B)

Sowie die notwendigen Anwendungen in der jeweils aktuellen Version:

  • Notfalldatenmanagement (NFDM) / elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA) (aktuell ePA Stufe 2*)
  • KIM
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ( Nachweis ab Q4/2023)
  • ab 1. März 2024 : eArztbrief
  • ab 1. Januar 2024 : eRezept

Die Praxis hat grundsätzlich gegenüber der zuständigen KV vor der ersten Zahlung der TI Pauschale die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten nachzuweisen .
Nach Einführung neuer, gesetzlich erforderlicher Anwendungen, Komponenten und Dienste hat die Praxis gegenüber der zuständigen KV innerhalb von drei Monaten einen geeigneten Nachweis der funktionsfähigen Ausstattung einzureichen.
Der Nachweis kann quartalsbezogen durch Eigenerklärung erbracht werden. Verfahren, Form und Inhalt der Eigenerklärung werden von der zuständigen KV festgelegt.

Empfehlung: Vor Abgabe der Abrechnung Prüfprotokoll kontrollieren!

Die Auszahlung der monatlichen Pauschale erfolgt quartalsweise mit der Endabrechnung.
Erstmals im Januar 2024. Eine Aufstellung nachgewiesener Anwendungen und Komponenten sowie die
Einstufung der TI Pauschale erfolgt über Anlage 3g zum Honorarbescheid.