Mit dem seit 20.10.2020 in Kraft getretenen „Patientendaten-Schutz-Gesetz“ werden digitale Angebote wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte (ePA) nutzbar – und sensible Gesundheitsdaten gleichzeitig bestmöglich geschützt.
Mit einer neuen, sicheren App können Versicherte E-Rezepte künftig in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen. Facharzt-Überweisungen lassen sich digital übermitteln.
Patienten bekommen ein Recht darauf, dass der Arzt ihre elektronische Patientenakte (ePA) befüllt. Darin lassen sich ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft speichern.
Was bedeutet das für Ärzte?
Das Gesetz schafft klare Regeln für Datenschutz und Datensicherheit in der Telematikinfrastruktur. So ist jeder Nutzer der Telematikinfrastruktur – ob Arzt, Krankenhaus oder Apotheker – ist für den Schutz der von ihm verarbeiteten Patientendaten verantwortlich.
Die bestimmungsgemäße Nutzung der Komponenten, deren ordnungsgemäßer Anschluss sowie die Durchführung der erforderlichen Software-Updates müssen sichergestellt werden.
Zwar müssen die Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der Telematikinfrastruktur Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich an die gematik melden. Tun sie das nicht ordnungsgemäß, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro.
Aber Vorsicht: Die Pflicht zur Verwendung bestimmter Dienste, Anwendungen, Komponenten und sonstiger Infrastrukturteile entbindet den Hausarzt nicht von der Pflicht zur Ergreifung geeigneter und angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen, soweit diese zusätzlich erforderlich sind (z. B. Sicherung von Konnektoren gegen unbefugten Zugang, Verwendung geeigneter Verschlüsselungsstandards nach dem Stand der Technik etc.)
- Sie sollten sich deshalb spätestens ab Jahresbeginn 2021 bei Ihrem Konnektor-Hersteller um ein Update bemühen, um die ePA spätestens ab Juli befüllen zu können.
- Zusätzlich sollten Sie einen Heilberufsausweis bei Ihrer zuständigen Ärztekammer beantragen.
- Achten Sie auch darauf, dass die Komponenten der TI, die Sie nutzen, durch die Gesellschaft für Telematik zugelassen sind; eine Nutzung ohne Zulassung oder Bestätigung der Gesellschaft für Telematik ist verboten.
- Lassen Sie sich unebdingt von einem Dienstleister bestätigen, dass Sie DSGVO Konform arbeiten. MEDI Südwest bietet als Service einen externen Datenschutz an, die teilnehmenden MEDI Praxen erfüllen diese Voraussetzungen daher bereits.
Nähere Informationen finden Sie hier:
MEDI Datenschutz
Befüllen der ePA
Ein Thema ist die ePA. Sie müssen die Versicherten auf deren Verlangen bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte unterstützen. Die Unterstützungsleistung umfasst nur die Übermittlung von medizinischen Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung in die ePA. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Erstbefüllung, sondern setzt sich innerhalb der weiteren Behandlung fort. Auf Verlangen des Patienten hat der Hausarzt also die aktuellen Daten der Behandlung einzupflegen. Dies gilt aber nicht für Behandlungen, die in der Vergangenheit liegen.
Der Patient hat gegenüber dem Arzt keinen Anspruch darauf, dass die gesamte Anamnese in die ePA eingepflegt wird.
Kein Rezept mehr ohne Dosierung ‒ oder entsprechenden Hinweis
Auf Kassen- und Privatrezepten, also allen Rezepten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, müssen Ärzte ab 1. November die Dosierung angeben oder kennzeichnen, dass sie dem Patienten einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung mitgegeben haben. Der Aufdruck erfolgt softwaregestützt.
Die Dosierung wurde als Pflichtangabe in § 2 Abs. 1 AMVV aufgenommen.
Dadurch sollen die Arzneimittelsicherheit erhöht und Fehldosierungen vermieden werden.
Die Dosierung wird hinter dem zu verschreibenden Arzneimittel am Ende der Verordnungszeile aufgedruckt bzw. es erfolgt der Zusatz Dj (Dj = Dosierungsanweisung vorhanden: ja). Ausnahmen gelten für die Verordnung von Betäubungsmitteln.
Ausnahmen von der Regel vorgesehen
Die Dosierung ist auf dem Rezept im Grundsatz anzugeben. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn dem Patienten ein Medikationsplan vorliegt, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat.
Weitere Infos bei der KBV unter: https://www.kbv.de/html/1150_48832.php