So rechnen sie COVID-19-Infizierte richtig ab

Corana-Ärztinnen und -Ärzte sehen und behandeln infektiöse Patientinnen und Patienten, um Corona-Infizierte und Corona-Verdachtsfälle soweit wie möglich aus der Regelversorgung herauszuhalten.


Sie rechnen weiterhin über Ihre eigene BSNR und LANR ab, wenn Sie als Niedergelassener

  • in einer Corona-Ambulanz aktiv werden,
  • Ihre eigene Praxis in eine Corona-Praxis umgewandelt haben oder
  • in Ihrer eigenen Praxis Corona-Sprechstunden anbieten.

Patientenerfassung in Corona-Ambulanzen

Wenn Sie außerhalb Ihrer eigenen Praxisräume arbeiten und die Möglichkeit haben, ein eigenes mobiles Kartenlesegerät zu nutzen, lesen Sie die Karte der von Ihnen behandelten Patienten ein.  Ohne Kartenlesegerät füllen Sie einen Patientendokumentationsbogen aus und legen Sie den Patienten in Ihrem Praxisverwaltungssystem per Ersatzverfahren an.

Modalitäten der Abrechnung

Für die Abrechnung eines Corona-Patienten verwenden Sie die Abrechnungsnummer 97700. Bitte nehmen Sie diese neu geschaffene Abrechnungsnummer 97700 in Ihr Praxisverwaltungssystem auf. Der Vorstand der KV RLP wird versuchen für diese Leistung eine adäquate Vergütung mit den Krankenkassen auszuhandeln.

Die Abrechnung erfolgt über einen ambulanten Schein. Eine Kennzeichnung mit der GOP 88240 ist weiterhin erforderlich. Sollten Sie Laborleistungen veranlassen, tragen Sie die Ausnahmekennziffer 32006 ein.

Codierung

Für die Kodierung von SARS-CoV-2 gibt es eigene ICD-Kodes:

  • U07.1 für COVID-19-Fälle, bei denen das Virus SARS-CoV-2 durch Labortest nachgewiesen wurde
    oder
  • U07.2 für COVID-19-Fälle, bei denen SARS-CoV-2 nicht durch Labortest nachgewiesen wurde, sondern die Infektion klinisch-epidemiologisch bestätigt wurde.

Die ICD-Kodes U07.1 und U07.2 dürfen ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben. Da es sich bei den obigen ICD-Kodes um Ausrufezeichenschlüsselnummern (Sekundärkodes) handelt und diese nicht alleine verwendet werden können, kodieren Ärztinnen und Ärzte im Zusammenhang mit Covid-19 die jeweiligen Erkrankungen oder Symptome als Primärkode.