Spezielle Abrechnungsnummer für Corona-Behandlung weiter gültig und weitere Neuerungen

Die spezielle Abrechnungsnummer 97700 kann von Vertragsärztinnen und -ärzten in Corona-Ambulanzen bzw. Praxen oder -Sprechstunden bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin abgerechnet werden. Darauf hat sich die KV RLP mit den gesetzlichen Krankenkassen verständigt.

Die 97700 ist berechnungsfähig für die Behandlung im Quartal von Patientinnen und Patienten, die an SARS-CoV-2 erkrankt sind oder im Verdacht stehen an der SARS-CoV-2 erkrankt zu sein.

Die GOP 02402 und 02403 EBM sind nicht neben der Abrechnungsnummer 97700 berechnungsfähig. Sollte sich im Behandlungsverlauf die Notwendigkeit einer Abstrich-Entnahme ergeben, ist diese mit der 97700 abgegolten.

Die Dosierungsangabe gehört künftig aufs Rezept

Ab dem 1. November 2020 ist nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) bei Patienten-bezogenen Arzneimittelrezepten die Angabe von Dosierungen erforderlich. Diese wird jeweils hinter dem verordneten Arzneimittel am Ende der Verordnungszeile vermerkt.

Alternativ ist eine Kennzeichnung ausreichend, die eine ausgehändigte schriftliche Dosierungsanweisung beziehungsweise einen Medikationsplan bestätigt. Hierzu dient das Kürzel >>Dj<< (für “Dosierungsanweisung vorhanden: ja”) am Ende der Verordnungszeile. 

Verordnungsbeispiele:

  • Angabe der Dosierung auf dem Rezept  (hier 1x täglich abends):
    Ramipril –xyz-Pharma 2,5 mg 20 Tabletten N1 PZN01234567 »0-0-1«
  • Vorliegen einer schriftlichen Dosierungsanweisung oder eines Medikationsplans:
    Ramipril-xyz-Pharma 2,5 mg 20 Tabletten N1 PZN01234567 »Dj«
  • Verordnung von Betäubungsmitteln, wenn eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt:
    Fentanyl – xyz-Pharma 12µg/h 5 Matrixpflaster 2,89 mg N1 PZN01234567 »gemäß schriftlicher Anweisung«

Elektronischer Heilberufsausweis jetzt bestellbar


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