Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mitgeteilt, dass die zeitlich befristete Corona-Sonderregelung, wonach Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) erhalten konnten, zum 31. Mai 2022 endet. Somit sind Krankschreibungen ab 1. Juni 2022 nicht mehr telefonisch möglich. Grund für diese Entscheidung ist die aktuelle Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie. Allerdings kann die Sonderregelung für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktiviert werden, sollte sich die Corona-Lage in den kommenden Monaten wieder verschärfen.
Mit Auslaufen der Sonderregelungen müssen Patient:innen nun in jedem Fall wieder in die Arztpraxis kommen, wenn sie eine AU-Bescheinigung benötigen. Gleiches gilt für das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).
AU-Bescheinigung per Videosprechstunde möglich
Das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unabhängig von Corona auch in einer Videosprechstunde möglich, wenn die Erkrankung es zulässt, d.h. wenn zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.
- Regelung für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind: Krankschreibung per Video kann für bis zu 7 Kalendertage erfolgen
- Regelung für Versicherte, die in der Arztpraxis nicht bekannt sind: Krankschreibung per Video kann für bis zu 3 Kalendertage erfolgen
Bitte beachten Sie: Eine Folgekrankschreibung ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.