Telefonische Krankschreibung bis 31.12. wieder möglich

Befristet vom 19. Oktober 2020 vorerst bis 31. Dezember 2020 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen.

Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Man kann wohl davon ausgehen, dass wieder die Abrechnungsmodalitäten wie bis zum 20.04. gelten.

Diese haben wie folgt ausgesehen:

AU-Bescheinigung per Telefon

Abrechnung

  • Versicherten- bzw. Grundpauschale plus GOP 40122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis oder hatte einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde
  • GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) plus GOP 40122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal weder in der Praxis noch in einer Videosprechstunde

Verwendung der eGK

Auch für die telefonische AU-Bescheinigung benötigen Ärzte für die Abrechnung die Versichertenstammdaten des Patienten. Hierbei gibt es folgende drei Konstellation:

  • Der Patient war in dem Quartal in der Praxis, die elektronische Gesundheitskarte wurde eingelesen: Die Versichertendaten liegen bereits vor.
  • Der Patient ist der Praxis bekannt, war in dem Quartal aber nicht da: Die Praxis übernimmt die Versichertendaten aus der Patientenakte.
  • Der Patient ist unbekannt, er war noch nicht in der Praxis. Das Praxispersonal erfragt am Telefon die Versichertendaten und pflegt sie händisch ein: 
    • Name des Versicherten
    • Wohnort des Versicherten (PLZ)
    • Geburtsdatum des Versicherten
    • Krankenkasse
    • Versichertenart (Mitglied, Familienversichert, Rentner)

Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).

In diesem Zusammenhang wäre auch die Wiedereinführung der 01434 EBM (7,14 Euro) sinnvoll: Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte konnten diese Leistung bis zu 6 Mal im Arztfall bei Gesprächen von mindestens 5 Minuten mit dem Patienten oder einer Bezugsperson ansetzen. Dies war also auch mehrmals an einem Tag erlaubt.

Wir informieren, sobald die genauen Abrechnungsmodalitäten feststehen.