Telefonische Krankschreibung wieder möglich

G-BA-Beschluss ab sofort wirksam

Entlastung von Praxen und Versicherten durch telefonische Krankschreibung: Patientinnen und Patienten müssen ab sofort nicht unbedingt persönlich zur Arztpraxis kommen, um sich krankschreiben zu lassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss heute mit sofortiger Wirkung die Wiedereinführung der telefonischen Krankschreibung.

Nur unter gewissen Voraussetzungen

Wichtig: Die Patientin oder der Patient müssen in der jeweiligen Arztpraxis bekannt sein. Bei schwererer Krankheitssymptomatik muss die Erkrankung nach wie vor persönlich in der Praxis abgeklärt werden. Zudem dürfen Praxen die Erstbescheinigung einer telefonisch erteilten Krankschreibung maximal für die Dauer von fünf Kalendertagen ausstellen. Besteht über diese Zeit hinaus eine Arbeitsunfähigkeit, müssen Patientinnen und Patienten für eine erneute Krankschreibung die Praxis persönlich aufsuchen. Durch persönlichen Kontakt in der Praxis ausgestellte Erstbescheinigungen einer Arbeitsunfähigkeit können hingegen auch telefonisch verlängert werden.

KV RLP begrüßt die Entscheidung

Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KV RLP, Dr. Andreas Bartels, begrüßt die Entscheidung des G-BA: “Gerade vor dem Hintergrund der aktuell hohen Infektionszahlen ist die telefonische Krankschreibung unter den festgelegten Voraussetzungen begrüßenswert. Das entlastet die vollen Wartezimmer der Praxen und vermindert das Ansteckungsrisiko, was aus unserer Sicht ein vermeidbares Risiko für Praxen und Patientinnen und Patienten ist.”

Abrechnungshinweis

  • Kostenpauschale 40128
    Für den Versand der AU-Bescheinigung an die Patientin bzw. den Patienten kann das Porto über die Kostenpauschale 40128 des EBM abgerechnet werden.
  • Gebührenordnungsposition (GOP) 01435
    Für die telefonische AU-Bescheinigung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und/oder Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde im Arztfall kann die GOP 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) abgerechnet werden. Kommt in demselben Arztfall also eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung, ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig.