Übergangslösung: Geflüchtete aus der Ukraine erhalten Behandlungsscheine – Hinweise für Praxen

Für die Abrechnung und Kostenübernahme von ärztlichen Leistungen gelten bis auf weiteres folgende Regelungen:

Abrechnungen gegenüber den Aufnahmeeinrichtungen

Falls Vertriebene aus der Ukraine in den fünf Aufnahmeeinrichtungen des Landes Rheinland-Pfalz unterkommen sollten, erfolgt die Abrechnung der Leistungen aufgrund einer bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarung mit der ADD Trier über die KV RLP. Die Aufnahmeeinrichtungen befinden sich in Hermeskeil, Kusel, Speyer, Trier und Bitburg.

Abrechnungen gegenüber dem Sozialhilfeträger

Falls Vertriebene aus der Ukraine anderweitig untergebracht werden sollten, erfolgt wohl übergangsweise eine Kostenübernahme über die Sozialhilfeträger (Kreis- und Stadtverwaltungen). Hier kann dann ebenfalls die Abrechnung der erbrachten Leistungen über die KV RLP erfolgen.

In beiden Fallkonstellationen erhalten die zu behandelnden Personen entweder von der Aufnahmeeinrichtung oder von dem zuständigen Sozialhilfeträger einen Behandlungsschein, mit dem Sie einen niedergelassenen Vertragsarzt aufsuchen können. Dieser kann dann die Leistungen auf Grundlage des EBM mit diesem Schein mit der KV RLP abrechnen.

Corona-Impfung und Bürgertestung

Aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtete Menschen haben ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik und somit gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 Coronavirus-Impfverordnung auch einen Anspruch auf die Impfung gegen das Coronavirus SARS-SoV-2. Im Zweifel ist die Impfung als erste Impfung abzurechnen und zu dokumentieren.

Darüber hinaus haben gemäß § 1 Absatz 2 Coronavirus-Testverordnung (TestV) auch nicht GKV-Versicherte Anspruch auf Testungen.