Rechtssicher bei verlorenen Rezepten nach KV-RLP ist weiterhin nur eine Privatverordnung. Das Muster 16 (Rotes Kassenrezept) ist derzeit von jeder Person in einer Apotheke nach Wahl einlösbar. Daher besteht die Gefahr, dass verlorene Rezepte ebenfalls beliefert werden und zusätzlich ausgestellte Ersatzexemplare nach Muster 16 doppelt in die entsprechenden Ausgaben eingehen. Der KV-RLP sind bereits Prüfanträge bekannt, bei denen die Kostenträger am Jahresende die abgegebenen Packungen auf Basis der eingelösten Rezepte addieren. Überzählige Mengen führen dann gegebenenfalls zu Prüfanträgen der Krankenkassen mit der Begründung „Unwirtschaftlichkeit“. Zerstört eine Patientin oder ein Patient aus Versehen das Formular und besitzt die Einzelteile, ist eine erneute Ausstellung im Rahmen der GKV im Tausch möglich. Bei dieser Variante können Sie überprüfen, dass das beschädigte Kassenrezept nicht eingelöst beziehungsweise abgerechnet ist. Christian Nehling, Leiter Ressort Verordnungsmanagement KV-RLP