Vertragsärzte sollen Ausgleich erhalten

Entwurf: Gesetz zum Ausgleich COVID-19-bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen

Neben den Krankenhäusern soll auch die ambulante Versorgung für zusätzliche Aufwände und Umsatzeinbußen entschädigt werden.

Zur Finanzierung „außerordentlicher Maßnahmen“, die zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung während der „epidemischen Notlage“ geboten seien, sollen die Kassen den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zusätzliche Kosten erstatten müssen. Die Autoren des Gesetzentwurfs halten dies hinsichtlich „Art, Anzahl und Umfang“ für „nicht quantifizierbar“.

Für eventuelle Umsatzeinbußen der Ärzte aufgrund sinkender Patientenzahlen in den Praxen sollen Ausgleichszahlungen vorgesehen werden. „Es soll sichergestellt werden, dass die nach Paragraf 87a SGB V mit befreiender Wirkung zu zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen trotz vermindert abgerechneter Leistungsmengen, im regulären Umfang ausgezahlt werden können“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Mit einer Anpassung der Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM) sollen die Vertragsärzte „Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars und zum Fortbestand der vertragsärztlichen Tätigkeit“ erhalten.