Welche Neuerungen bringt das Masernschutzgesetz?

Liebe MEDI-Südwest Mitglieder,

am 14.11.2019 hat der Bundestag das sog. Masernschutzgesetz beschlossen. Dieses tritt am 01.03.2020 in Kraft.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 31.12.1970 geboren sind).
Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Bußgeld droht
Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.
Fehlt der Nachweis, kann ab Juli 2020 ein Bußgeld von 2.500 Euro verhängt werden.
Impfschutz kontrollieren
Überprüfen Sie als Praxisinhaber daher, ob Ihre Mitarbeiter den vollständigen Impfschutz haben.
Medizinisches Personal, das ab dem 01.03.2020 eingestellt wird, muss einen Impfschutz gemäß der STIKO-Empfehlungen bzw. Immunität gegen Masern nachweisen.
Für Mitarbeiter, die schon länger beschäftigt sind, endet die Nachweisfrist am 31.07.2021.
Von der Nachweispflicht ausgenommen sind Personen mit medizinischen Kontraindikationen, Personen die vor 01.01.1971 geboren sind und solche, die die Krankheit bereits nachgewiesenermaßen durchlitten haben. Nichtgeimpftes Personal darf in Gesundheitseinrichtungen keinerlei Tätigkeiten aufnehmen.

Abrechnung nur über GOÄ

Kinder benötigen zwei dokumentierte Impfungen.
Erwachsene vor dem 1.1.71 geboren: Kein Nachweis nötig.
Erwachsene nach dem 31.12.70 geboren:

Zwei nachgewiesene Impfungen, egal in welchem Alter
Die STIKO empfiehlt bei beruflicher Indikation auch im Erwachsenenalter 2 Impfungen im Abstand von 4 Wochen.

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/02_20.pdf?__blob=publicationFile

Zur Zeit ist die Kostenübernahmeregelung der Krankenkassen noch nicht kongruent mit der aktuellen STIKO Empfehlung, d.h. die 1. Impfung ist Kassenleistung, die 2. muß zur Zeit als Selbstzahlerleistung abgerechnet werden.
Alternativ besteht bei Erwachsenen die Möglichkeit der Antikörpertestung, diese erfolgt komplett nach GOÄ.

Attest und AK Testung: Berechnung nach GOÄ
Ziffer
1 Beratung 10,72
5 Symptombezogene Untersuchung 10,72
250 Blutentnahme 4,19
4396 IgG Masern Rechnung über Labor
75 Ärztliches Zeugnis 17,43

Rechnung Praxis 43,06
Alternativ bei fehlendem Impfpass Bescheinigung laut PVS: 5,36 Euro

Keine Abrechnung über EBM
Bitte beachten Sie, dass zu Lasten der Krankenkasse keinerlei Leistungen wie Z.B. Antikörpertestung, Beratung und Atteste abgerechnet werden dürfen.

Ihr MEDI Südwest Team