Ab dem 1. März gibt es die Möglichkeit des sog. Wiederholungsrezeptes, das mit dem Masernschutzgesetz eingeführt wird. Versicherte, die dauerhaft ein bestimmtes Arzneimittel brauchen, können mit einer Mehrfachverordnung ihr Medikament bis zu vier Mal in einem Jahr in der Apotheke erhalten.
Die Frage die sich die Hausärzte stellen müssen ist, ob die Patienten- und Arzneitherapiesicherheit es zulässt, dass den Apotheken die Möglichkeit der Mehrfachabgabe derart eingeräumt wird.
Im bisherigen Ablauf war immer eine Interaktion mit dem Arzt notwendig, der dann auch denTherapieverlauf und etwaige (neue) Nebenerkrankungen mitberücksichtigen konnte.
Zu Bedenken ist aber auch die Chronikerziffern 03220 und 03221 EBM. Demnach muss von vier Quartalen mindestens in drei ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden haben. In zwei Quartalen muss dieser persönlich sein.
Wenn Chroniker aufgrund eines Wiederholungsrezeptes nicht mehr regelmäßig in die Praxis kommen, müssen kompensatorische Maßnahmen in Form von Recalllisten und Vorsorgeuntersuchungen getroffen werden.
Hier ist der Aufwand ungleich höher, als bei der regelhaften Medikamentenverordnung. Die Regressgefahr steigt damit natürlich auch an.